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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid23.05.2016

Krankenkasse muss Kosten für Crosslinking-Behandlung nicht übernehmenBehand­lungs­methode derzeit noch nicht als Leistung der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung anerkannt

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Krankenkasse die Kosten einer Crosslinking-Behandlung (Hornhaut­ver­netzung mit UVA-Bestrahlung und Riboflavin nicht erstatten muss.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits begehrt die Koste­n­er­stattung einer Crosslinking Behandlung beider Augen aufgrund einer Erkrankung der Hornhaut, die zu einer Vorwölbung und unregelmäßigen Krümmung der Hornhaut und dadurch zu einer forts­chrei­tenden Minderung der Sehschärfe führt (Keratokonus).

Klage auf Koste­n­er­stattung durch die Krankenkasse erfolglos

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Krankenkasse ab. Zwar habe der Gemeinsame Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen am 19. Juni 2014 mittels einer Presse­mit­teilung bekannt gegeben, dass er ein entsprechendes Prüfverfahren eingeleitet habe, ein Ergebnis hinsichtlich der Übernahme dieser Behandlungsmethode in den Leistungs­katalog der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung habe bis zum Zeitpunkt dieser Gericht­s­ent­scheidung jedoch nicht vorgelegen. Die Crosslinking-Methode sei daher eine neue Behand­lungs­methode, welche im streit­ge­gen­ständ­lichen Behand­lungs­zeitpunkt noch nicht als Leistung der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung habe angesehen werden können. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei vorliegend nicht erkennbar gewesen, da unstreitig allgemein anerkannte medizinische Behand­lungs­me­thoden zur Verfügung gestanden hätten.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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