21.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil14.03.2019

Krankenkasse muss Kosten für ambulante Electromotive Drug Administration Therapie nicht erstattenNeue Untersuchungs- und Behand­lungs­methode noch nicht zur vertrag­s­ärzt­lichen Behandlung zugelassen

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten für eine ambulante Electromotive Drug Administration (EMDA®) Therapie zur Behandlung einer chronischen, abakteriellen Blasen­ent­zündung zu tragen.

Die unter einer Interstitiellen Zystitis (chronische, abakterielle Blasen­ent­zündung) leidende Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte von ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Koste­n­er­stattung für die bereits durchgeführte ambulante Electromotive Drug Administration (EMDA®) Therapie sowie die Übernahme der entsprechenden zukünftig anfallenden Kosten. Die EMDA® Methode basiert auf dem Prinzip der Iontophorese und der Elektrophorese. Dabei können ionisierte Medikamente oder nichtionisierte Medikamente durch ein hydratisiertes Trägermolekül auf elektro­che­mischem Weg in tiefere Schichten der Harnblasenwand eingebracht werden. So wird mit Hilfe eines elektrischen Feldes eine Kombination von Medikamenten in die Blasenwand eingebracht. Hierzu wird ein Elektro­den­ka­theter, über welchen die Medikamente in die Blase eingebracht werden, durch die Harnröhre in die Blase eingelegt. Dieser Katheter wird mit einem Strom erzeugenden Gerät und zwei auf dem Unterbauch angebrachten Hautkon­takt­elek­troden verbunden. Über diese Verbindung wird ein Stromfeld aufgebaut, welches dafür sorgt, dass die Medikamente durch die Schleimhaut auch bis in die tieferen Schichten der Blasenwand eindringen (Iontophorese). Die Kasse lehnte die Koste­n­er­stattung sowie die zukünftige Übernahme der Kosten für die EMDA® Therapie ab.

SG verneint Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch

Das Sozialgericht Stuttgart wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Es bestehe weder ein Anspruch auf Kostenübernahme in der Zukunft noch auf Koste­n­er­stattung der bereits erfolgten Thera­pie­ein­heiten. Es handele sich um eine Neue Untersuchungs- und Behand­lungs­methode (NUB), die noch nicht zur vertrag­s­ärzt­lichen Behandlung zugelassen sei. Ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung, in dem dennoch ein Anspruch auf Erbringung der Methode zu Lasten der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung bestehe, liege nicht vor. Somit komme es auch nicht darauf an, dass die S2K Leitlinie Diagnostik und Therapie der Interstitiellen Cystitis (IC/BPS) vom 30. September 2018 unter Punkt 3.5.4. die Therapie mittels EMDA® darstellt und eine Behand­lungs­emp­fehlung in Form eines starken Konsenses von 100 % abgibt.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)

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