21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 9837

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil20.04.2010

Krankenkasse muss Kosten für Immun­ba­lan­ce­therapie nicht übernehmenTherapie nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Behandlung der Erkrankung genehmigt

Eine Krankenkasse ist nicht dazu verpflichtet, einem Versicherten die Kosten für eine Immun­ba­lan­ce­therapie zu erstatten. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Streitfall unterzog sich ein 28jähriger Versicherter nach einer Infektion mit einem Epstein-Barr-Virus zur Behandlung eines bestehenden chronischen Erschöp­fungs­syndroms einer Immun­ba­lan­ce­therapie. Die Kosten für die Therapie wollte er von seiner Krankenkasse erstattet bekommen.

Gerichte lehnen Erstattung der Therapiekosten ab

Dies sah das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg anders und lehnte einen Anspruch auf Erstattung der bislang dafür aufgewendeten Kosten von rund 73.000,- € in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht Heilbronn ab.

Zweifel an Wirksamkeit der Therapie

Es sei bereits zweifelhaft, ob der angewandten Therapiemethode überhaupt ein nachvoll­ziehbares theoretisches Konzept ihrer Wirksamkeit zugrunde liege. Denn bei den vom behandelnden Arzt hauptsächlich verordneten Präparaten handele es sich solche, mit denen sich nach dem Werbeauftritt der Herstellerfirma eine Vielzahl unter­schied­lichster Erkrankungen therapieren lasse.

Erkrankung des Klägers nicht lebens­be­drohlich

Jedenfalls aber scheitere die Koste­n­er­stattung daran, dass die angewandte Therapie nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Behandlung der Erkrankung genehmigt worden sei und Ausnahmen von Geneh­mi­gungs­er­for­dernis nicht vorliegen würden. Dies gelte entsprechend für die verordneten Medikamente, soweit es sich nicht ohnehin nur um Nahrungs­er­gän­zungs­mittel handle, die von der Krankenkasse als Lebensmittel ohnehin nicht zu erstatten seien. Auch eine notstand­s­ähnliche Kranken­si­tuation habe nicht vorgelegen, da die Erkrankung des Klägers nicht lebens­be­drohlich sei.

§ 27 Kranken­be­handlung SGB V

(1) Versicherte haben Anspruch auf Kranken­be­handlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krank­heits­be­schwerden zu lindern. Die Kranken­be­handlung umfasst

1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psycho­the­ra­peu­tische Behandlung,

...

3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln

...

§ 2 Leistungen SGB V

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaft­lich­keits­gebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigen­ver­ant­wortung der Versicherten zugerechnet werden. ... . Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

Quelle: ra-online, LSG Baden-Württemberg

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