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- Sozialgericht Heilbronn, Urteil22.03.2007, S 8 KR 728/05
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil20.04.2010
Krankenkasse muss Kosten für Immunbalancetherapie nicht übernehmenTherapie nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Behandlung der Erkrankung genehmigt
Eine Krankenkasse ist nicht dazu verpflichtet, einem Versicherten die Kosten für eine Immunbalancetherapie zu erstatten. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall unterzog sich ein 28jähriger Versicherter nach einer Infektion mit einem Epstein-Barr-Virus zur Behandlung eines bestehenden chronischen Erschöpfungssyndroms einer Immunbalancetherapie. Die Kosten für die Therapie wollte er von seiner Krankenkasse erstattet bekommen.
Gerichte lehnen Erstattung der Therapiekosten ab
Dies sah das Landessozialgericht Baden-Württemberg anders und lehnte einen Anspruch auf Erstattung der bislang dafür aufgewendeten Kosten von rund 73.000,- € in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht Heilbronn ab.
Zweifel an Wirksamkeit der Therapie
Es sei bereits zweifelhaft, ob der angewandten Therapiemethode überhaupt ein nachvollziehbares theoretisches Konzept ihrer Wirksamkeit zugrunde liege. Denn bei den vom behandelnden Arzt hauptsächlich verordneten Präparaten handele es sich solche, mit denen sich nach dem Werbeauftritt der Herstellerfirma eine Vielzahl unterschiedlichster Erkrankungen therapieren lasse.
Erkrankung des Klägers nicht lebensbedrohlich
Jedenfalls aber scheitere die Kostenerstattung daran, dass die angewandte Therapie nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Behandlung der Erkrankung genehmigt worden sei und Ausnahmen von Genehmigungserfordernis nicht vorliegen würden. Dies gelte entsprechend für die verordneten Medikamente, soweit es sich nicht ohnehin nur um Nahrungsergänzungsmittel handle, die von der Krankenkasse als Lebensmittel ohnehin nicht zu erstatten seien. Auch eine notstandsähnliche Krankensituation habe nicht vorgelegen, da die Erkrankung des Klägers nicht lebensbedrohlich sei.
§ 27 Krankenbehandlung SGB V
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst
1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
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3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
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§ 2 Leistungen SGB V
(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. ... . Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2010
Quelle: ra-online, LSG Baden-Württemberg
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