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Dokument-Nr. 9298

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Sozialgericht Aachen Urteil28.01.2009

SG Aachen: Krankenkasse muss Kosten für Hochton-Therapie nicht übernehmenAnwendung zu Lasten der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung noch nicht durch Gemeinsamen Bundesausschuss genehmigt

Gesetzlich Kranken­ver­si­cherte haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine so genannte Hochton-Therapie. Dies hat das Sozialgericht Aachen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Patientin geklagt, die seit längerem unter diabetischer Polyneuropathie leidet. Die damit verbundenen Beschwerden hätten sich bei der Anwendung der Hochton-Therapie gebessert, weswegen sie sich ein entsprechendes Gerät gekauft hatte. Die hierdurch entstandenen Kosten wollte sie von ihrer Krankenkasse erstattet habe.

Kostenübernahme durch die Krankenkasse scheidet mangels fehlender wirtschaft­licher Erkenntnisse zu Therapie aus

Das Gericht entschied nun, dass es sich bei der Hochton-Therapie, die – nach Angaben des Herstellers entsprechender Geräte – anders als die klassische Elektro-Therapie, nicht bloß auf Muskeln und Nerven sondern, auf den Zellstoff­wechsel direkt einwirkt, um eine neue Behand­lungs­methode handele, deren Anwendung zu Lasten der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung bislang durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht befürwortet worden sei. Auch lägen hinsichtlich der allgemeinen Wirksamkeit und Unbedenk­lichkeit der Therapie bislang keine hinreichenden wissen­schaft­lichen Erkenntnisse vor. Eine Kostenübernahme durch die beklagte Krankenkasse scheide daher aus. Darauf, ob die Methode konkret bei der Klägerin helfe, komme es insoweit nicht an.

Quelle: ra-online, SG Aachen

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