21.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid10.01.2018

Krankenkasse muss Kosten für Ganz­körper­bestrahlungs­gerät zur Heimbehandlung einer Schuppenflechte nicht übernehmenGerät zur Heimbehandlung birgt Gesund­heits­risiken durch UV-Bestrahlung

Die Kosten für ein Ganz­körper­bestrahlungs­gerät (Therapiesystem UV 100 L) zur Heimbehandlung bei einer schweren Psoriasis vulgaris (Schuppenflechte) mit großflächigem Hautbefall sind nicht von der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zu tragen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens leidet unter einer schweren Psoriasis vulgaris (Schuppenflechte) und begehrt die Übernahme der Kosten eines Ganzkör­per­be­strah­lungs­geräts, um eine Bestrahlung bei sich zu Hause in Eigenregie durchführen zu können.

Medizinisch-wissen­schaftliche Gründe für Notwendigkeit der Heimbehandlung nicht gegeben

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Die Heimbehandlung mit dem Bestrah­lungsgerät sei der ambulanten Behandlung in der ärztlichen Praxis nicht überlegen und bringe lediglich Erleichterungen für den Versicherten bei der Koordinierung seiner Kranken­be­handlung mit seinen beruflichen und sonstigen (Alltags-) Pflichten. Ferner berge die UV-Bestrahlung durch das gewünschte Gerät Gesund­heits­risiken in Form von Sonnenbrand, vorzeitiger Hautalterung und Krebs, weswegen die Behandlung durch einen Arzt kontrolliert werden müsse. Berufliche Gründe, in Form der Entfernung zwischen Ort der Arbeitsstätte des Klägers und seiner Hautarztpraxis, welche - nach Angaben des Klägers - dazu führen, dass ein regelmäßiges Aufsuchen dieser Praxis unmöglich sei, könnten nicht berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit einer Leistung könne nur bejaht werden, wenn hierfür medizinisch-wissen­schaftliche Gründe sprächen.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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