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Hessisches Landessozialgericht Urteil17.12.2007

Krankenkasse muss häusliche Krankenpflege auch außer Haus zahlenInsuli­n­in­jektion muss bei Bedarf auch am Arbeitsplatz verabreicht werden

Besteht ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege, so muss die Krankenkasse diese auch dann sicherstellen und finanzieren, wenn der Patient sie nicht zu Hause in Anspruch nimmt. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im vorliegenden Fall ging es um einen heute 44jährigen Mann aus dem Odenwald, der an Epilepsie und Diabetes leidet und in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet. Er muss jeden Mittag eine Insuli­n­in­jektion erhalten, die er sich nicht selber setzen kann. Die Krankenkasse hatte die Kostenübernahme für die mittägliche Insulinspritze verweigert, weil sie nicht beim Patienten zuhause, sondern an seinem Arbeitsplatz gesetzt werden müsse. Die häusliche Krankenpflege beschränke sich auf Leistungen, die in der Wohnung der Patienten erbracht würden; sie könne nicht auf deren Arbeitsplatz ausgedehnt werden.

Die dagegen erhobene Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Die Darmstädter Richter wiesen darauf hin, dass das Gesetz die häusliche Krankenpflege auch in Werkstätten für behinderte Menschen vorsehe. Daher sei die Krankenkasse verpflichtet, die Kosten einer täglichen Insuli­n­in­jektion am Arbeitsplatz des Klägers zu tragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/08 des LSG Hessen vom 08.01.2008

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