21.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil12.05.2014

Hartz IV: Wohnrecht eines Verwandten schließt Verwertung einer nicht selbst genutzten Immobilie nicht grundsätzlich ausNicht mögliche Verwertung durch Vermietung, Verpachtung oder Beleihung muss im Einzelfall konkret nachgewiesen werden

Das Wohnrecht eines Verwandten in einer nicht selbst genutzten Immobilie schließt die Verwertbarkeit grundsätzlich nicht aus. Es ist im Einzelfall darzulegen, dass eine Verwertung durch Vermietung, Verpachtung oder Beleihung nicht möglich ist. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begehren Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Sie sind Eigentümer eines 316 qm großen Grundstücks in Griechenland, welches mit einem 116 qm großen Wohnhaus und zwei 90 qm großen Lagerhäusern bebaut ist. Das Wohnhaus wird von der Mutter des Klägers bewohnt, welche nach Angaben der Kläger über ein lebenslanges Wohnrecht verfügt. Die Beklagte hat den Leistungsantrag unter Verweis auf die Möglichkeit der Verwertung der nicht von den Klägern selbst bewohnten Immobilie abgelehnt.

SG: Wohnrecht der Mutter steht Verwertung nicht entgegen

Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Sozialgericht Stuttgart konnte sich nicht davon überzeugen, dass den Klägern eine Verwertung durch Vermietung bzw. Verpachtung der Lagerhäuser oder eine Beleihung nicht möglich ist. Das Wohnrecht der Mutter des Klägers stehe einer Verwertung nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts grundsätzlich nicht entgegen.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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