Sozialgericht Stuttgart Beschluss29.08.2014
Annahme einer Bedarfsgemeinschaft setzt zwingend Bestehen eines gemeinsamen Haushalts vorausNicht jede partnerschaftliche Beziehung kann derjenigen zwischen Ehegatten gleichgestellt werden
Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei nicht verheirateten Partnern setzt zwingend das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts voraus. Allein das Unterhalten einer Liebesbeziehung unter Beibehaltung getrennter Haushalte ist nicht geeignet, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen, auch wenn die Partner abwechselnd in der Wohnung des anderen Partners übernachten. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Jobcenter, gegen welches sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtete, die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Antragstellerin abgelehnt, weil die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Freundes/Partners der Antragstellerin nicht offengelegt worden waren und daher die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen sei. Seitens der Antragstellerin war angegeben worden, dass ihr Bekannter, zu dem sie lediglich eine freundschaftliche Beziehung unterhalte, zwei bis drei Mal pro Woche in ihrer oder sie in seiner Wohnung übernachte. Das Jobcenter hat das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft angenommen, wobei ein Zusammenwohnen vorliege, da sich die Lebensmittelpunkte der Antragstellerin und ihres Partners gemeinsam auf beide Wohnungen bezögen.
SG verneint Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts
Das Sozialgericht Stuttgart hat das Jobcenter vorläufig zur Zahlung von Leistungen für die Antragstellerin ohne Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen einer anderen Person verpflichtet. Sie hat klargestellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht jede partnerschaftliche Beziehung derjenigen zwischen Ehegatten gleichgestellt werden soll, sondern nur diejenige - bei Vorliegen von Indizien für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft -, in der sich die Partner entschlossen haben, auch zusammen in einem Haushalt zu wohnen. Vorliegend fehlte es bereits an einem gemeinsamen Haushalt, da der Antragstellerin und ihrem Partner/Bekannten in der Wohnung des jeweils anderen mangels Vorhandenseins wesentlicher persönlicher Gegenstände eine reguläre Lebensführung nicht möglich ist. Das Bestehen einer partnerschaftlichen Beziehung konnte daher dahinstehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2015
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online