21.11.2024
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Sozialgericht Mainz Urteil05.04.2012

Temporärer Bedarfs­ge­mein­schaft: Getrennt­le­bender Elternteil hat Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Kinder während der BesuchstageLeistungen des Job-Centers für Kinder getrennt lebender Eltern

Das Jobcenter ist verpflichtet, Leistungen für Kinder während der Besuchstage beim getrennt­le­benden Elternteil zu gewähren. Auch wenn die Kinder nur zeitweise an Wochenenden oder währen der Schulferien beim anderen Elternteil sind, bilden sie eine temporäre Bedarfs­ge­mein­schaft. Die bereits gewährten Sozia­l­leis­tungen des anderen Elternteils, die den Kindern aber tatsächlich nicht für den Besuchs­auf­enthalt mitgegeben werden, dürfen nicht als Einkommen der Kinder berücksichtigt werden. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Fall leben die beiden minderjährigen Kinder der Klägerin überwiegend bei ihrem Vater in Mainz, besuchten aber die ebenfalls in Mainz wohnende Klägerin an jedem zweiten Wochenende und übernachteten einmal wöchentlich bei ihr. Zusätzlich verbrachten die Kinder die Hälfte der Schulferien bei der Klägerin. Der Vater erhielt zwar Unter­halts­vor­schuss und Kindergeld für die Kinder, er war jedoch zu einer anteiligen Weiterleitungen dieser Sozia­l­leis­tungen an die Klägerin nicht bereit. Die Mutter, die auch für ihren eigenen Bedarf auf Leistungen des Jobcenters angewiesen war, stellte aus diesem Grund einen Antrag beim Job-Center auf Leistungen für ihre Kinder. Sie wies darauf hin, dass zwischen ihr und den Kindern an den Besuchstagen eine so genannte temporäre (zeitweise) Bedarfsgemeinschaft bestehen würde, deren Bedarf nicht vollständig gedeckt sei.

Job-Center lehnte Antrag Leistungs­ge­währung für Besuchstage ab

Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Gewährung von Leistungen für die Kinder während der Besuchstage ab und verwies auf die dem Vater ausgezahlten Leistungen, die als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen seien.

Für Vater gewährte Sozia­l­leis­tungen sind nicht als Einkommen der Kinder anzusehen

Diesen Bescheid hat das Sozialgericht Mainz aufgehoben und entschieden, dass die dem Vater gewährten Sozia­l­leis­tungen, die den Kindern aber tatsächlich nicht für den Besuchs­auf­enthalt bei ihrer Mutter mitgegeben wurden, nicht als Einkommen der Kinder berücksichtigt werden dürfen. Das Gericht hat außerdem klargestellt, dass eine temporäre Bedarfs­ge­mein­schaft zwischen den Kindern und der Mutter auch an den Tagen besteht, an denen sich die Kinder nur kurz bei der Mutter aufgehalten haben, und den Rest des Tages in einer öffentlichen Einrichtung (Kindergarten bzw. Grundschule) betreut wurden. Entscheidende Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen gegen das Jobcenter im Rahmen der zeitweisen Bedarfs­ge­mein­schaft ist, dass sich die Kinder an dem Besuchstag länger bei der Mutter als bei ihrem Vater aufhalten.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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