18.10.2024
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Dokument-Nr. 11389

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Urteil20.02.2011Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 7 AS 119/08
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Duisburg, Urteil15.10.2008, S 32 (12) AS 72/05
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil20.02.2011

LSG Nordrhein-Westfalen: Kind hat Anspruch auf anteiliges Sozialgeld für tageweise Besuche beim VaterRegelmäßiger längerer Aufenthalt beim getrennt lebenden Elternteil stellt temporäre Bedarfs­ge­mein­schaft dar

Ein Kind, das regelmäßig tageweise Zeit beim getrennt von der Familie lebenden Vater verbringt, kann anteilig Sozialgeld beanspruchen. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der 2002 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls bezieht als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter ebenso Hartz IV-Leistungen wie sein getrennt von der Familie lebender Vater. Bei ihm sollte sich der Kläger auf Anordnung des Famili­en­ge­richts Essen für bestimmte Zeiträume aufhalten. Der Vater des Klägers hatte deshalb beim zuständigen Job Center Essen beantragt, für jeden Tag, den sein Sohn bei ihm verbringt, 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes gemäß SGB II zu zahlen.

SG Duisburg: Weiterer Anspruch auf Leistungs­ge­währung besteht nicht

Der Antrag blieb ebenso erfolglos wie die anschließende Klage beim Sozialgericht Duisburg. Das Sozialgericht argumentierte, neben den bereits er brachten Leistungen an Mutter und Sohn bestehe kein Anspruch auf Leistungs­ge­währung. Ebenso wenig könne der Vater zusätzliche Leistungen geltend machen, da ihm etwa Fahrtkosten nicht entstünden.

Kind steht Sozialgeld in Höhe von 1/30 des Monatsbetrags für Besuchstage beim Vater zu

Dieser Ansicht sind die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen nicht gefolgt. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, es genüge, dass Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil wohnen, um eine so genannte temporäre Bedarfs­ge­mein­schaft anzunehmen. Dem Kläger steht daher nach Ansicht der Richter Sozialgeld in Höhe von 1/30 des Monatsbetrags für solche Tage zu, für die er nachweisen kann, dass er sich überwiegend - in der Regel länger als zwölf Stunden pro Kalendertag - bei dem umgangs­be­rech­tigten Vater aufhält. Er sei für diese Zeiträume hilfebedürftig, weil seine Mutter ihm für die Besuche beim Vater weder Geld noch Essen mitgebe und sein Vater Hartz IV-Leistungen nur für sich selber beziehe.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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