21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil31.10.2007

Eheleute erhalten keinen höheren Zuschlag zum Arbeits­lo­sengeld IIArbeits­lo­sengeld des einzelnen Empfängers ist Berech­nungs­grundlage für Zuschlag zum Arbeits­lo­sengeld

Ehe- und Lebenspartner, die als ALG II-Empfänger in einer Bedarfs­ge­mein­schaft zusammenleben und zuvor beide arbeitslos waren, erhalten keinen erhöhten Zuschuss, da bei der Berechnung keine Addition der zuvor bezogenen Arbeits­lo­sengeld-Beträge stattfindet. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden und eine entsprechende Rechenpraxis der Arbeit­s­agenturen für rechtmäßig erklärt.

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat sich erstmals mit dem Zuschlag zum Arbeits­lo­sengeld II beschäftigt. Der Zuschlag soll Empfängern von Arbeits­lo­sengeld II gewährt werden, die zuvor Arbeits­lo­sengeld als Leistung der Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung nach dem SGB III bezogen haben. Die Bezugsdauer des Zuschlags ist auf maximal zwei Jahre befristet. Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unter­schieds­be­trages zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeits­lo­sengeld und dem Arbeits­lo­sengeld II, das dem Arbeitslosen und den mit ihm in Bedarfs­ge­mein­schaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Arbeits­lo­sengeld zusteht; die Höhe des Zuschlags ist allerdings je nach Zusammensetzung der Bedarfs­ge­mein­schaft begrenzt (zur aktuellen Fassung des § 24 Abs. 3 und 4 SGB II s. Kasten). Unklar war, wie zu verfahren ist, wenn in einer Bedarfs­ge­mein­schaft mehrere Personen Arbeits­lo­sengeld beziehen.

Im hiesigen Fall bezog der Kläger bis August 2004 Arbeits­lo­sengeld nach dem SGB III in Höhe von 1.371,37 Euro monatlich. Danach erhielt er Arbeits­lo­senhilfe. Die Ehefrau des Klägers bezog bis Oktober 2004 ebenfalls Arbeits­lo­sengeld nach dem SGB III in Höhe von 973,70 Euro und danach Arbeits­lo­senhilfe. Die Ehepartner beantragten im Herbst 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem SGB II, die ihnen ab 1. Januar 2005 in Höhe von insgesamt 1.092,60 Euro bewilligt wurden. Die Beklagte gewährte dem Kläger zudem einen befristeten Zuschlag in Höhe von 186 Euro monatlich. Sie ging davon aus, dass das bisher bezogene Arbeits­lo­sengeld des Klägers (1.371,31 Euro) isoliert dem Gesamtbedarf der Bedarfs­ge­mein­schaft (1.092,60 Euro) gegen­über­ge­stellt werden müsse. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass der Lebensstandard in der Bedarfs­ge­mein­schaft von dem doppelten Bezug von Arbeits­lo­sengeld durch ihn und seine Ehefrau geprägt gewesen sei. Deshalb seien die beiden Arbeits­lo­sengeld-Beträge zu addieren (1.371,31 Euro plus 973,70 Euro) und als Summe dem Gesamtbedarf gegen­über­zu­stellen, woraus sich ergebe, dass ihm zunächst für ein Jahr der höchstmögliche Zuschlag in Höhe von 320 Euro zustehe.

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Sprungrevision des Klägers zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu Recht als zutreffend angesehen. Dem Kläger stand der Zuschlag nach vorangegangenem Bezug von Arbeits­lo­sengeld nur in der ihm gewährten Höhe zu. Bei der Ermittlung des Zuschlags ist das von jedem Mitglied der Bedarfs­ge­mein­schaft bezogene Arbeits­lo­sengeld dem Gesamtbedarf der Bedarfs­ge­mein­schaft gegen­über­zu­stellen. Die Höhe des Zuschlags ist zudem nach dem "Grundsatz der Unver­än­der­lichkeit" nur einmal im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Arbeits­lo­sengeld II festzustellen, ohne dass spätere Änderungen der Einkommens- oder Bedarfs­si­tuation Anlass für eine Neufestsetzung geben.

Erläuterungen

Hinweis zur Rechtslage:

§ 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeits­lo­sengeld

(1) Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeits­lo­sengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeits­lo­sengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert.

(2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unter­schieds­be­trages zwischen

1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen zuletzt bezogenen Arbeits­lo­sengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und

2. dem dem erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen und den mit ihm in Bedarfs­ge­mein­schaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Arbeits­lo­sengeld zustehenden Arbeits­lo­sengeld II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28; verlässt ein Partner die Bedarfs­ge­mein­schaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen.

(3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr

1. bei erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen auf höchstens 160 Euro,

2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und

3. für die mit dem Zuschlags­be­rech­tigten in Bedarfs­ge­mein­schaft zusam­men­le­benden Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind begrenzt.

(4) Der Zuschlag ist im zweiten Jahr

1. bei erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen auf höchstens 80 Euro, 2. bei Partnern auf höchstens 160 Euro und

3. für die mit dem Zuschlags­be­rech­tigten in Bedarfs­ge­mein­schaft zusam­men­le­benden Kinder auf höchstens 30 Euro pro Kind begrenzt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/07 des BSG vom 01.11.2007

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