18.01.2025
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18.01.2025  
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Sozialgericht Stuttgart Urteil19.05.2016

Tages­pfleg­person für Kinder ist sozial­versicherungs­pflichtigTätigkeit in der Kinderbetreuung ist als abhängig Beschäftigung anzusehen

Eine Tages­pfle­ge­person, die in einer festgelegten Zeit Kinder des Auftraggebers im Rahmen eines Arbeits­ver­trages in dessen Haushalt betreut und Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung sowie bezahlten Urlaub hat, ist abhängig beschäftigt. Unbeachtlich ist dabei, dass die Höhe der Vergütung nicht mit dem Auftraggeber vereinbart ist und die laufende Geldleistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe gezahlt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Der berufstätige Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Vater von drei Kindern und benötigte im streit­ge­gen­ständ­lichen Zeitraum eine Kinderbetreuung. Nach Vermittlung durch einen Tages­el­tern­verein stellte er die beigeladene Tages­pfle­ge­person ein. Ausweislich des geschlossenen Arbeits­ver­trages richteten sich die Betreu­ungs­zeiten im Wesentlichen nach den Bedürfnissen des Auftraggebers, wobei die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden betrug. Bei einer Erkrankung der Tages­pfle­ge­person erfolgte eine Entgelt­fort­zahlung für vier Wochen. Zudem bestand ein Anspruch auf bezahlten Urlaub, welcher in den Ferienzeiten und nach Absprache mit dem Kläger zu planen war. Die Bezahlung der Betreu­ungs­kosten erfolgte durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Kläger bezahlte lediglich einen einkom­men­s­ab­hängigen Kostenbeitrag. Im Rahmen eines Status­fest­stel­lungs­ver­fahrens stellte die Beklagte fest, dass die Tages­pfle­ge­person ein abhängiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis ausübte.

Tages­pfle­ge­person unterliegt Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung

Nach einem erfolglosen Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Vater Klage. Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage jedoch ab und entschied, dass die Tages­pfle­ge­person im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tages­pfle­ge­person abhängig beschäftigt war und damit der Versi­che­rungs­pflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung unterlag.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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