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Sozialgericht Stuttgart Urteil18.11.2014

Krankenkasse muss Desen­si­bi­li­sierung bei multipler Chemikalien­unver­träg­lichkeit nicht übernehmenChemikalien­unver­träg­lichkeit stellt keine lebens­be­drohliche Erkrankung dar

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass es sich bei der Hyper­sensi­bi­li­sierung mit Neutralisations­vakzinen um eine neue Behand­lungs­methode handelt, deren Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden müssen.

Die an einer multiplen Chemi­ka­li­e­nun­ver­träg­lichkeit (Multiple-Chemical-Sensitivity-Syndrom) erkrankte Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Hyper­sen­si­bi­li­sie­rungs­therapie mit speziellen Impfstoffen, sogenannte Neutra­li­sa­ti­o­ns­vakzinen. Die Krankenkasse lehnte dies ab, da die Behand­lungs­methode vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht empfohlen worden und damit nicht als Kassenleistung zu zugelassen sei.

Kostenübernahme für neue Behand­lungs­methode setzt positives Votum des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses voraus

Das Sozialgericht Stuttgart gab der Krankenkasse Recht. Bei der Hyper­sen­si­bi­li­sierung mit Neutra­li­sa­ti­o­ns­vakzinen handele es sich um eine neue Behand­lungs­methode, deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung ein positives Votum des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses voraussetze. Die Kosten seien von der Krankenkasse auch nicht ausnahmsweise aus verfas­sungs­recht­lichen Gründen zu übernehmen. Denn bei der multiplen Chemi­ka­li­e­nun­ver­träg­lichkeit handele es sich weder um ein seltenes, unerforschtes Krankheitsbild, noch um eine lebens­be­drohliche Erkrankung.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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