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Sozialgericht Stuttgart Urteil18.11.2014
Krankenkasse muss Desensibilisierung bei multipler Chemikalienunverträglichkeit nicht übernehmenChemikalienunverträglichkeit stellt keine lebensbedrohliche Erkrankung dar
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass es sich bei der Hypersensibilisierung mit Neutralisationsvakzinen um eine neue Behandlungsmethode handelt, deren Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden müssen.
Die an einer multiplen Chemikalienunverträglichkeit (Multiple-Chemical-Sensitivity-Syndrom) erkrankte Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Hypersensibilisierungstherapie mit speziellen Impfstoffen, sogenannte Neutralisationsvakzinen. Die Krankenkasse lehnte dies ab, da die Behandlungsmethode vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht empfohlen worden und damit nicht als Kassenleistung zu zugelassen sei.
Kostenübernahme für neue Behandlungsmethode setzt positives Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses voraus
Das Sozialgericht Stuttgart gab der Krankenkasse Recht. Bei der Hypersensibilisierung mit Neutralisationsvakzinen handele es sich um eine neue Behandlungsmethode, deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ein positives Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses voraussetze. Die Kosten seien von der Krankenkasse auch nicht ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen zu übernehmen. Denn bei der multiplen Chemikalienunverträglichkeit handele es sich weder um ein seltenes, unerforschtes Krankheitsbild, noch um eine lebensbedrohliche Erkrankung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2015
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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