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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 21091

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil27.05.2015

Krankenkasse muss Kosten für Arzneimittel zur Rauer­cher­ent­wöhnung nicht übernehmenVerordnungs­fähigkeit der Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung ausgeschlossen

Das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Sozial­ge­setzbuch die Verordnungs­fähigkeit von Arzneimitteln "zur Raucher­ent­wöhnung" zu Lasten der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung strikt ausschließt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit einen Beschluss des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses beanstandet, mit dem dieser eine Verord­nungs­fä­higkeit von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen der strukturierten Behand­lungs­pro­gramme für Asthma und COPD vorsah.

LSG verneint Veror­nungs­fä­higkeit der Arzneimittel zur Raucher­ent­wöhnung

Das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Beanstan­dungs­ver­fügung des Bundes­mi­nis­teriums für Gesundheit und wies die Klage des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses ab, weil § 34 des fünften Sozial­ge­setz­buches (SGB V) die Verord­nungs­fä­higkeit von Arzneimitteln "zur Raucher­ent­wöhnung" zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung strikt ausschließe und Ausnahmen hierfür nach geltendem Recht nicht in Betracht kämen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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