Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid17.02.2016
Verpflichtung zum vorzeitigen Bezug von Altersrente für Arbeitslosengeld II-Empfänger nicht zu beanstandenHöhe der zu erwartenden Rente begründet keine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Höhe der zu erwartenden Rente keinen Einfluss auf die Verpflichtung hat, vorzeitig Altersrente statt dem Arbeitslosengeld II als vorrangige Sozialleistung in Anspruch zu nehmen.
Die im Februar 1951 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II stand, wandte sich dagegen, dass das Jobcenter sie im Juli 2015 zur Beantragung einer vorzeitigen - und damit geminderten - Altersrente aufgefordert hatte. Zur Begründung berief sie sich u.a. darauf, dass das Jobcenter nicht ausreichend berücksichtigt habe, inwieweit ihre Hilfebedürftigkeit durch die geminderte Altersrente beseitigt oder nur verringert werde.
Klage bleibt vor dem Sozialgericht erfolglos
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage unter Hinweis darauf ab, dass es inzwischen höchstrichterlich geklärt ist, dass die Höhe der Rente keine Unzumutbarkeit ihrer Inanspruchnahme zu begründen vermag (vgl. Bundessozialgericht, Urteil v. 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R -).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2016
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online