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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid30.12.2015

Grundsicherungs­träger muss Kosten für Anschaffung einer Lesebrille nicht erstattenBedarfe aus dem Bereich der Kranken­be­handlung sind in erster Linie durch die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung abgedeckt

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Grundsicherungs­träger die Kosten für die Lesebrille eines Leistungs­berechtigten nicht erstatten muss.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte die Übernahme der Kosten für eine Lesebrille durch den Grund­si­che­rungs­träger.

SG verneint Anspruch auf Koste­n­er­stattung durch den Grund­si­che­rungs­träger

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab, da es an einer Anspruchs­grundlage fehle. Weil es sich bei den Kosten nicht um einen laufenden Mehrbedarf handele, sei insbesondere eine Kostenübernahme im Wege des § 21 Abs. 6 SGB II ausgeschlossen. Bedarfe, die sich auf Kranken­be­handlung i. S. von § 27 SGB V richteten, seien in erster Linie durch die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung abgedeckt. Deshalb betreffe der Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung einer Lesebrille allein das Verhältnis zur Krankenkasse und nicht dasjenige zu den Leistungs­trägern nach dem SGB II.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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