21.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Beschluss20.09.2017

Jobcenter muss Kosten für Schüler­aus­tausch nicht als Bedarf für Bildung und Teilhabe übernehmenSchüler­aus­tausch stellt keine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schul­recht­lichen Bestimmungen dar

Ein Schüler­aus­tausch, bei dem mehrere Schüler einer Jahrgangsstufe für mehrere Tage oder Wochen ins Ausland reisen und der nicht von der Gesamt­lehrer­konferenz mit Einverständnis der Schulkonferenz beschlossen worden ist, stellt keine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schul­recht­lichen Bestimmungen dar. Die den betroffenen Schülern entstehenden Aufwendungen müssen daher nicht vom Jobcenter als Bedarf für Bildung und Teilhabe übernommen werden. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Im zugrun­de­lie­genden Fall begehrte die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten in Höhe von 1.867 Euro für eine zweiwöchige Reise nach China im Rahmen eines Austausch­pro­gramms des von ihr besuchten Gymnasiums durch das Jobcenter.

Reise ohne Beteiligung und Zustimmung der Gesamtlehrer und Schulkonferenz stellt keine Klassenfahrt im Rahmen der schul­recht­lichen Bestimmungen dar

Im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem SGB II werden Bedarfe für Bildung bei Schülerinnen und Schülern einer allgemein- oder berufsbildenden Schule, sofern sie keine Ausbil­dungs­ver­gütung erhalten, neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt (§ 28 Abs. 1 SGB II). Als ein solcher Bedarf für Bildung werden nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schul­recht­lichen Bestimmungen anerkannt. Die Aufwendungen sind vom Grund­si­che­rungs­träger danach nur dann zu übernehmen, wenn die Reise im Rahmen der schul­recht­lichen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg stattfindet. Grundsätzlich kann nach dem baden-württem­ber­gischen Schulrecht zwar ein Schüler­aus­tausch mit dem Ausland als "außer­un­ter­richtliche Veranstaltung der Schule" und damit als Klassenfahrt durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Durchführung des Schüler­aus­tauschs obliegt jedoch der Entscheidung bestimmter Gremien. Insbesondere hat die Gesamt­leh­rer­kon­ferenz mit Einverständnis der Schulkonferenz über die Grundsätze der Durchführung der Klassenfahrten zu beraten, wobei in der Klassen­pfleg­schaft über die konkrete Planung beraten wird. Schließlich sind die außer­un­ter­richt­lichen Veranstaltungen vom Schulleiter zu genehmigen. Da im vorliegenden Fall die Gesamt­leh­rer­kon­ferenz und Schulkonferenz nicht einmal mit der Durchführung des Schüler­aus­tauschs überhaupt, also dem "Ob" der Chinareise befasst worden waren, konnte das Gericht nicht feststellen, dass es sich um eine Klassenfahrt im Rahmen der schul­recht­lichen Bestimmungen handelt. Der Antrag der Antragstellerin wurde daher abgelehnt.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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