18.01.2025
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18.01.2025  
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Sozialgericht Stuttgart Beschluss05.08.2015

Agentur für Arbeit darf keine Belege und Unterlagen über Einkünfte des Partners eines Leistungs­be­ziehers anfordern§ 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II ermächtigt lediglich zur Einholung von Auskünften über Einkommen und Vermögen des Partners

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II zur Einholung von Auskünften über das Einkommen und Vermögen des Partners des Leistungs­berechtigten ermächtigt, nicht aber zur Anforderung von Belegen und Unterlagen über die Höhe der Einkünfte.

Mit seinem Antrag begehrte der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem dieser den Antragsteller zur Vorlage von Unterlagen und Belegen über sein Einkommen aufforderte.

SG: Auskunfts­ver­langen war rechts­feh­lerhaft

Das Sozialgericht Stuttgart stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners wieder her. Das Auskunfts­ver­langen erweise sich als rechts­feh­lerhaft. § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II ermächtige zwar zur Erteilung und Einholung von Auskünften über das Einkommen und Vermögen des Partners des Leistungs­be­rech­tigten, nicht aber - wie vorliegend erfolgt - zur Anforderung von Belegen und Unterlagen.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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