18.01.2025
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Sozialgericht Gießen Urteil23.02.2016

Partner eines Leistungs­berechtigten ist gegenüber dem Jobcenter nicht zur Auskunft über Einkommens­verhältnisse verpflichtetFormblätter des Jobcenters richten sich ausschließlich an Personen mit eigenem Anspruch auf SGB II-Leistungen

Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, der Partner einer erwerbsfähigen Leistungs­berechtigten dem Jobcenter gegenüber nicht verpflichtet, Vordrucke auszufüllen, die sich lediglich an solche Personen richten, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts beanspruchen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens und die zu diesem Zeitpunkt bei dem Beklagten im Leistungsbezug stehende Frau bildeten nach Ansicht des Jobcenters eine Einstehens- und Verant­wor­tungs­ge­mein­schaft. Das Jobcenter verlangte mehrfach schriftlich, zuletzt im Bescheidwege vom Kläger die Vorlage von Einkom­mens­nach­weisen sowie mehrerer auszufüllender Formblätter, um seine Einkom­mens­ver­hältnisse zu überprüfen. Die Formblätter richteten sich ausschließlich an Personen, die ihrerseits Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem SGB II begehren. Der Widerspruch, den der Kläger darauf stützte, dass er niemals Leistungen bezogen oder beantragt habe, blieb ohne Erfolg.

Aufforderung des Jobcenters fehlt es an Rechtsgrundlage

Das Sozialgericht Gießen gab dem Kläger Recht. Nach Auffassung des Gerichts ist maßgebend, dass sich die übermittelten Formblätter, wie sich aus den jeweiligen Fragestellungen und aus den Unter­schrifts­leisten ("Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller") ergibt, lediglich an Personen richtet, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem SGB II beanspruchen. Der Kläger sei aber nicht Antragsteller und daher auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Gegen seinen Willen könne er selbst dann nicht zum Antragsteller gemacht werden, wenn er Inhaber eines Anspruchs wäre. Der Aufforderung an den Kläger, der selbst die Bewilligung von Leistungen nicht anstrebte, fehlte e

damit an der Rechtsgrundlage.

Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

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