26.12.2024
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Sozialgericht Speyer Urteil16.01.2012

Tod eines Klägers führt nicht zwangsläufig zum Erlöschen des Anspruchs auf Feststellung einer Schwer­be­hin­derungFeststellung der Schwer­be­hin­derung stellt notwendige Voraussetzung für Gewährung von beantragter Altersrente dar

Ist die Feststellung einer Schwer­be­hin­derung (Grad der Behinderung - GdB - von 50 und mehr) für die Entscheidung des Renten­ver­si­che­rungs­trägers über die Gewährung einer Altersrente wegen Schwer­be­hin­derung notwendig, erlischt der Anspruch auf die Feststellung ausnahmsweise nicht mit dem Tode des Klägers. Dies entschied das Sozialgericht Speyer und gab einer entsprechenden Klage der Rechts­nach­folger eines verstorbenen Klägers statt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Sozialgericht Speyer der Klage der Rechts­nach­folger eines im laufenden Klageverfahren verstorbenen Klägers stattgegeben und das Land Rheinland-Pfalz – vertreten durch das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – verurteilt, bei dem verstorbenen Kläger einen Gesamt-GdB von 50 ab Januar 2008 festzustellen.

Kläger hatte Voraussetzungen für Feststellung eines GdB von 50 aufgrund seiner Erkrankungen erfüllt

Die durchgeführten umfangreichen medizinischen Ermittlungen haben ergeben, dass der Kläger entgegen der Einschätzung des Landesamtes bereits im Januar 2008 aufgrund seiner Erkrankungen die Voraussetzungen für die Feststellung eines GdB von 50 erfüllt hat. Die Tatsache, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens verstorben ist, steht dem Anspruch der Rechts­nach­folger des Klägers auf rückwirkende Feststellung des GdB ausnahmsweise nicht entgegen.

Gesetzliche Vorgaben machen Anerkennung der Schwer­be­hin­derung bei Beginn der Altersrente erforderlich

Zwar erlischt nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts der Anspruch auf Feststellung des Grades der Behinderung im Regelfall mit dem Tode des Klägers. Im vorliegenden Fall ist hiervon jedoch eine Ausnahme zu machen. Denn der Kläger hatte im August 2010 bei dem zuständigen Renten­ver­si­che­rungs­träger einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 1. September 2010 gestellt. Für die Gewährung der beantragten Altersrente wegen Schwer­be­hin­derung ist es gemäß der gesetzlichen Vorgaben erforderlich, dass der Kläger bei Beginn der Altersrente als schwer­be­hin­derter Mensch von der Beklagten anerkannt ist. Die Feststellung der Schwer­be­hin­derung durch die Beklagte ist somit notwendige Voraussetzung für die Gewährung der beantragten Rente. Dementsprechend erlischt der Anspruch des Klägers auf die Feststellung des GdB trotz seines Todes ausnahmsweise nicht.

Quelle: Sozialgericht Speyer/ra-online

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