23.11.2024
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Sozialgericht Marburg Urteil10.09.2014

Retaxationen bei der Zytostatika-Zubereitung: Patien­ten­wahlrecht hat Vorrang vor "Exklusivvertrag"Apothe­ken­wahlrecht der Versicherten bleibt weiterhin bestehen

Das Sozialgericht Marburg hat entschieden, dass die in Millionenhöhe ausgesprochenen Retaxationen eines Apothekers, der Zytostatika-Zubereitungen an Versicherte der AOK Hessen abgegeben hat, rechtswidrig sind.

Seit Dezember 2013 verfolgt die AOK Hessen im Bereich der Zytostatika-Versorgung einen neuen Weg. Sie hat für 23 Gebiete in Hessen Verträge europaweit ausgeschrieben und an die preis­güns­tigsten Apotheken für die Versorgung ihrer Versicherten mit Zytosta­ti­ka­zu­be­rei­tungen Zuschläge erteilt.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Apotheker geklagt, weil er für die Versorgung von Versicherten der AOK Hessen seit Dezember 2013 keine Vergütung mehr erhalten hatte. Seine Apotheke befindet sich im gleichen Haus, wie eine onkologische Gemein­schaft­s­praxis, deren Patienten der Kläger seit Jahren mit Zytosta­ti­ka­zu­be­rei­tungen versorgt. Die beiden Onkologen, die das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung als Zeugen vernahm, hatten trotz entsprechender Information der AOK Hessen über die "Exklu­siv­ver­ein­barung" mit einer anderen Apotheke weiterhin Verordnungen an ihre Patienten ausgehändigt und diese über ihr Apothe­ken­wahlrecht informiert. Dies hat das Sozialgericht Marburg nicht beanstandet.

Verträge können keine "Exklusivwirkung" für Ausschrei­bungs­ge­winner entfalten

Das Gericht entschied nun aber, dass diese Verträge keine "Exklusivwirkung" für die Ausschrei­bungs­ge­winner entfalten können. Vielmehr bleibt das Apothe­ken­wahlrecht der Versicherten weiterhin bestehen. Im Ergebnis führte das Verhalten der Vertragsärzte dazu, dass die weit überwiegende Anzahl der Patienten der Praxis sich nicht von der Ausschrei­bungs­ge­winnerin, sondern von der Apotheke des Klägers versorgen ließ. Die Ausschrei­bungs­ge­winnerin hatte schließlich aus wirtschaft­lichen Gründen den Vertrag mit der AOK Hessen wieder gekündigt.

Quelle: Sozialgericht Marburg/ra-online

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