18.10.2024
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Dokument-Nr. 20968

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Sozialgericht Mainz Urteil26.02.2015

Kein Anspruch auf Wohngrup­pen­zu­schlag bei fehlender Wählbarkeit des PflegedienstesVoraussetzungen für zusätzliche Leistungen für Pflege­be­dürftige in ambulant betreuten Wohngruppen nicht erfüllt

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass Pflege­be­dürftige in betreuten Wohngruppen keinen Anspruch auf einen Wohngrup­pen­zu­schlag nach § 38 a SGB XI haben, wenn die freie Wählbarkeit des Pflegedienstes in der Einrichtung tatsächlich eingeschränkt ist. Eine ambulante Versorgungsform im Sinne des § 38 a SGB XI liege dann nicht vor.

In dem zu entscheidenden Fall wurden Pflege­be­dürftige in einer fremd­or­gan­sierten, professionell eingerichteten Wohngruppe betreut. Der Träger der Einrichtung und der Träger des in der Einrichtung tätigen Pflegedienstes waren identisch. In der öffentlichen Darstellung der Einrichtung wurde gezielt mit der engen Verzahnung der Einrichtungen geworben.

Sozialgericht weist Klage auf Gewährung eines Wohngrup­pen­zu­schlags ab

Aufgrund dieser besonderen Umstände kam das Sozialgericht Mainz zu der Überzeugung, dass die freie Wählbarkeit des Pflegedienstes tatsächlich nicht gegeben sei. Die Klage auf Gewährung eines Wohngrup­pen­zu­schlags wurde daher abgewiesen.

Hintergrund

Bei dem sogenannten "Wohngrup­pen­zu­schlag" nach § 38 a SGB XI handelt es sich um eine zusätzliche Leistung für Pflege­be­dürftige in ambulant betreuten Wohngruppen. Die hierbei auftretenden verschiedenen Rechtsfragen beschäftigen derzeit die Sozialgerichte bis hin zum Bundes­so­zi­al­gericht.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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