21.11.2024
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Dokument-Nr. 17682

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Sozialgericht Münster Urteil17.01.2014

Zuschlag für Pflege­leis­tungen auch in familiärer Wohngruppe möglichIn einer ambulant betreuten Wohngruppe haben Pflege­be­dürftige Anspruch auf pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich

Seit dem 01.11.2012 haben Pflege­be­dürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit mindestens drei Pflege­be­dürftigen in einer gemeinsamen Wohnung leben und Leistungen bei häuslicher Pflege für eine im Haushalt tätige Pflegekraft erhalten, einen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich, wenn das gemein­schaftliche Wohnen dem Zweck der gemein­schaftlich organisierten pflegerischen Versorgung dient. Dies entschied das Sozialgericht Münster.

Nach der Entscheidung des Sozialgerichts Münster ist der Zweck der gemein­schaftlich organisierten pflegerischen Versorgung auch dann erfüllt, wenn pflege­be­dürftige Eltern und ein pflege­be­dürftiges Kind in einem Familienverbund leben und Leistungen der häuslichen Pflege durch die ebenfalls im Haushalt lebende Schwie­ger­tochter erbracht werden. Die im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands der Pflegekassen vertretene Auffassung, dass bei einem Zusammenleben innerhalb eines Famili­en­verbunds generell nicht der Zweck der gemein­schaftlich organisierten pflegerischen Versorgung angenommen werden könne, hielt die Kammer nicht mit dem in Art. 6 Abs. 1 GG statuierten besonderen Schutz von Ehe und Familie und dem Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Quelle: Sozialgericht Münster/ra-online

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