15.11.2024
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Sozialgericht Mainz Urteil28.02.2012

Berechnung des Arbeits­lo­sen­geldes nach Elternzeit: Länger als zwei Jahre zurückliegendes Einkommen muss nicht berücksichtigt werdenSozialgericht Mainz zur Berechnung der Höhe des Arbeits­lo­sen­geldes nach Elternzeit

Die Agentur für Arbeit muss bei der Berechnung des Arbeits­lo­sen­geldes ein Einkommen, das länger als zwei Jahre vor dem Ende einer Elternzeit erzielt wurde, nicht mehr berücksichtigen. Das zugrunde legen eines fiktiven Gehalts verstößt weder gegen Art. 3 Grundgesetz (Gleich­heits­grundsatz) noch gegen Art. 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie). Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte die Klägerin die Überprüfung der Höhe des ihr von der Agentur für Arbeit bewilligten Arbeits­lo­sen­geldes. Ihrer Ansicht nach müsste der Anspruch höher sein. Die Klägerin befand sich die letzten vier Jahre vor ihrer Arbeits­los­meldung in Elternzeit und erzielte in dieser Zeit kein Einkommen. Das relativ hohe Gehalt, das sie vor der Elternzeit verdient hatte, war von der Agentur für Arbeit bei der Berechnung des Arbeits­lo­sen­geldes nicht berücksichtigt worden. Stattdessen wurden fiktive Beträge zugrunde gelegt, von denen anzunehmen sei, dass sie von der Klägerin in einem möglichen neuen Arbeits­ver­hältnis verdient werden könnten.

Außer Acht lassen eines mehr als zwei Jahre zurückliegenden früheren Einkommens bei der Berechnung von Arbeits­lo­sengeld nicht rechtswidrig

In der Verhandlung wies das Sozialgericht Mainz darauf hin, dass sowohl das Bundes­so­zi­al­gericht, wie auch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden haben, dass es mit dem Grundgesetz im Einklang steht, wenn die Agentur für Arbeit Einkommen, das länger als zwei Jahre vor dem Ende der Elternzeit erzielt wird, bei ihren Berechnungen nicht mehr berücksichtigt. Das Arbeitslosengeld soll das Arbeitsentgelt ersetzen, das die Klägerin wegen der Arbeits­lo­sigkeit aktuell, also in einer potentiellen neuen Beschäftigung, nicht erzielt. Bei Einkommen, das in den letzten zwei Jahren verdient wurde, kann noch vermutet werden, dass ein aktueller Verdienst ähnlich hoch ausfallen würde. Diese Vermutung ist bei noch länger zurückliegendem Einkommen jedoch nicht mehr gerechtfertigt. Die Regelung verstößt weder gegen Art. 3 Grundgesetz (Gleich­heits­grundsatz) noch gegen Art. 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie).

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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