15.11.2024
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Sozialgericht Mainz Urteil09.04.2013

Agentur für Arbeit muss Nebenkosten auch bei Eigen­tums­woh­nungen berücksichtigenGründe für Differenzierung zwischen Nebenkosten einer Mietwohnung und Nebenkosten einer Eigen­tums­wohnung nicht erkennbar

Die Agentur für Arbeit ist verpflichtet, bei Hilfeempfängern im Rahmen der gewährten Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe (BAB) auch die Heiz- und Nebenkosten für eine Eigen­tums­wohnung zu übernehmen. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wohnt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in einem beiden gehörenden Haus und befindet sich seit August 2011 in einer Ausbildung zur Altenpflegerin. Bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe hatte die Agentur für Arbeit über einen gesetzlich vorge­schriebenen Pauschalbetrag von 149 Euro hinaus keine der Aufwendungen mitbe­rück­sichtigt, die die Klägerin als monatliche Hauskosten geltend gemacht hatte (Darlehensraten, Heiz- und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 751,31 Euro). Die Behörde verwies auf die Gesetzeslage, nach der nur bei Mietwohnungen, nicht aber bei Eigen­tums­woh­nungen, Aufwendungen bedarfserhöhend anzuerkennen seien.

Geset­zes­wortlaut muss zugunsten der Klägerin ausgelegt und Nebenkosten auch bei Eigen­tums­woh­nungen anerkannt werden

Das Sozialgericht Mainz ist der Ansicht der Agentur für Arbeit nicht gefolgt und hat diese in Abweichung von älteren verwal­tungs­ge­richt­lichen Entscheidungen dazu verurteilt, zwar nicht die Darlehensraten, aber die Nebenkosten der Eigentumswohnung bei den Berechnungen zu berücksichtigen. Der Wortlaut des Gesetzes spreche von "Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten". Damit bestimme das Gesetz nicht ausdrücklich, dass nur die Nebenkosten einer Mietwohnung nicht aber die Nebenkosten einer Eigen­tums­wohnung bei entsprechendem Nachweis anzusetzen seien. Da Nebenkosten von jedem nicht mehr bei den Eltern wohnenden Auszubildenden zu tragen sind, unerheblich ob er zur Miete oder in Eigentum wohnt, lasse sich für eine Differenzierung kein nachvoll­ziehbarer Grund erkennen. Daher liege es sehr viel näher den offenen Wortlaut des Gesetzes zugunsten der Klägerin auszulegen und die Nebenkosten auch bei Eigen­tums­woh­nungen anzuerkennen. Zu beachten ist jedoch, dass nach dem Gesetz (§ 65 Sozial­ge­setzbuch Drittes Buch - SGB III, in der 2011 geltenden Fassung) für die Mietkosten und die Nebenkosten insgesamt höchstens 224 Euro monatlich in Ansatz gebracht werden können. Die Leistungen der Klägerin erhöhten sich durch den Erfolg bei Gericht um monatlich knapp 75 Euro.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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