15.11.2024
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Dokument-Nr. 2392

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Urteil09.05.2006Landessozialgericht Berlin-BrandenburgL 10 AS 103/06
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil09.05.2006

Arbeitslose Eigen­heim­be­sitzer können höheres Arbeits­lo­sengeld II verlangenTatsächlich entstehende Betriebs- und Nebenkosten müssen gezahlt werden

Mit einem Grundsatzurteil hat das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg erstmals zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob die Bezieher von Arbeits­lo­sengeld II auch die Kosten für die Finanzierung und den Unterhalt eines Eigenheims als Teil des Arbeits­lo­sengelds II verlangen können. Dabei hat das Landes­so­zi­al­gericht entschieden, dass das bisher gewährte Arbeits­lo­sengeld II für diesen Personenkreis zu niedrig bemessen war.

Geklagt hatte ein Ehepaar aus Brandenburg, dem ein Einfamilienhaus mit etwa 91 qm Wohnfläche gehört, das noch mit beträchtlichen Krediten finanziert wird. Die für das Arbeits­lo­sengeld II zuständige Arbeits­ge­mein­schaft Grundsicherung hatte bis zum Juni 2005 auch die Finan­zie­rungs­kosten sowie die Betriebs- und Nebenkosten für das Haus als Teil des Arbeits­lo­sengelds II gezahlt. Ab Juli 2005 wurde dann der Zahlbetrag erheblich gesenkt, weil jetzt nur noch die Kosten für eine (fiktive) 65qm- Mietwohnung gezahlt wurden.

Mit dieser Klage hatte das Ehepaar jetzt bei dem Landes­so­zi­al­gericht teilweise Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Arbeits­ge­mein­schaft Grundsicherung die tatsächlichen (vollen) Betriebs- und Nebenkosten zahlen muss. Für die Finan­zie­rungs­kosten gelte das aber nicht: Hier dürfe eine Vergleichsmiete in Ansatz gebracht werden. Alle diese Kriterien seien sowohl auf Häuser als auch auf Eigen­tums­woh­nungen anzuwenden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.05.2006

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