24.11.2024
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Sozialgericht Mainz Urteil09.06.2017

Hartz IV: Preisgeld eines Künstlers darf auf Arbeits­lo­sengeld angerechnet werdenGewinn eines Kunstpreises stellt Einkommen im Sinne des SBG II dar

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass Geld, das aus dem Gewinn eines Kunstpreises resultiert, Einkommen im Sinne des Zweiten Buchs Sozial­ge­setzbuch (SGB II) ist und als solches anzurechnen ist.

Der 28 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beteiligte sich mit einem Kunstwerk aus gebrauchten Kaffee­ma­schi­nen­kapseln an einem Wettbewerb eines privaten Kunstvereins. Dort erzielte er einen mit 300 Euro dotierten Sonderpreis und teilte dies dem Jobcenter, von dem er Leistungen in Form von Arbeits­lo­sengeld II ("Hartz IV") bezieht, mit. Das Jobcenter rechnete den Betrag als Einkommen an, weshalb die Sozia­l­leis­tungen für den Kläger niedriger ausfielen. Hiergegen wehrte sich der Kläger, der den Preis als eine Würdigung seines künstlerischen Schaffens sieht, die wie auch Ehrenpreise oder Leistungen der Katas­tro­phenhilfe anrechnungsfrei bleiben müssten.

Preisgeld stellt anrechenbares Einkommen dar

Anders als der Kläger sah das Sozialgericht Mainz das Preisgeld sehr wohl als anrechenbares Einkommen an. Zwar gebe es Fälle, bei denen das Gesetz die Berück­sich­tigung einer Einnahme ausschließt, etwa bei Zuwendungen die ohne eine rechtliche oder sittliche Pflicht erbracht werden - zum Beispiel in den Fällen der vom Kläger erwähnten Zahlungen der Katas­tro­phenhilfe. Im Falle des Klägers sei es aber bereits zweifelhaft, ob der Kunstverein nicht rechtlich verpflichtet war, das Preisgeld an die jeweiligen Gewinner auszuzahlen, da er die Preisgelder öffentlich ausgelobt hatte. Zudem könne eine Anrechnung nach den gesetzlichen Regelungen nur unterbleiben, wenn sie grob unbillig sei. Dies könne im Rahmen des öffentlich finanzierten Arbeits­lo­sengelds II nur in wenigen Ausnahmefällen angenommen werden, unter anderem bei Zuwendungen aufgrund besonderer Anlässe oder Verdienste wie Ehrengaben oder dem Künst­ler­eh­rensold. Hiermit sei der Kunstpreis nicht vergleichbar.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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