03.12.2024
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Sozialgericht Mainz Urteil18.06.2018

Sturz bei Verfolgung eines Diebes auf privater Halloween-Party an der Universität steht nicht unter dem Schutz der studentischen Unfall­ver­si­cherungHalloween-Party in Räumlichkeiten der Universität stellt keine universitäre Veranstaltung dar

Eine Halloween-Party in den Räumlichkeiten der Universität stellt keine universitäre Veranstaltung dar. Daher besteht für Studenten kein Versi­che­rungs­schutz in der studentischen Unfall­ver­si­cherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.

Der Kläger richtete zur Finanzierung des Examensballs mit einigen weiteren Studierenden eine Halloween-Party in den Räumlichkeiten der Mainzer Universität aus. Zu fortge­schrittener Stunde bemerkte er, dass ein Gast unbefugt eine Bierflasche aus einem der Kühlschränke entnahm. Der Kläger forderte den Gast auf, die Flasche zurückzustellen, woraufhin dieser die Flucht ergriff. Bei der auf die Verfolgungsjagd folgenden Rangelei stürzten beide. Die entwendete Flasche zerbrach hierbei. Bei dem Sturz verletzte sich der Kläger erheblich an der Hand.

Unfallkasse verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Der Kläger sei nicht als Student gesetzlich unfall­ver­sichert gewesen. Der Kläger argumentierte hingegen, dass das Sozialrecht sehr wohl einen Versi­che­rungs­schutz für Verfolger mutmaßlicher Straftäter vorsehe. Er habe einen Dieb gestellt und die Tat, wenn auch einige Monate später, angezeigt.

Kein Unfall­ver­si­che­rungs­schutzes für Verfolger

Das Sozialgericht Mainz wies die Klage ab. Es bestehe kein Versi­che­rungs­schutz in der studentischen Unfallversicherung, da es sich bei der Halloween-Party nicht um eine universitäre Veranstaltung gehandelt habe. Der Unfallversicherungsschutz greife auch nicht aufgrund anderer Erwägungen ein. Insbesondere liege kein Fall des Unfall­ver­si­che­rungs­schutzes für Verfolger vor. Hierfür müsse die Verfolgung oder Festnahme eines Verdächtigen wesentlicher Grund der Handlung gewesen sein. Zwar sei ein Diebstahl an der Bierflasche vollendet worden. Der Kläger habe den Dieb aber zur Überzeugung des Gerichts vor allem deshalb verfolgt, um die Bierflasche beziehungsweise deren Kaufpreis wieder zu erlangen. Dies zeige der Umstand, dass der Kläger nach seinem Unfall weder Anzeige gegen Unbekannt stellte, noch sich nach der Identität des Diebes bei anderen Kommilitonen erkundigte. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es aber nicht, die Verfolgung privater Interessen unter Versi­che­rungs­schutz zu stellen. Vielmehr sollten sozial-politisch erwünschte Tätigkeiten im Allge­mein­in­teresse abgesichert werden.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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