15.11.2024
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Sozialgericht Mainz Urteil03.11.2015

Krankenkasse muss Kosten für Auffri­schungskurs einer Funktions­gymnastik­theapie übernehmenFunkti­o­ns­training ist zur Vermeidung von Anwen­dungs­fehlern und Vermittlung neuer medizinischer Erkenntnisse von Krankenkasse zu bewilligen

Chronisch kranke und behinderte Menschen, die über einen Funktions­gymnastik­kurs auf Kosten der Krankenkasse dauerhaft medizinisch notwendige Übungen erlernt haben, haben nach einer gewissen Zeit Anspruch auf einen Auffri­schungskurs. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Streitfall bewilligte die beklagte Krankenkasse dem an Psoriasis-Arthritis - einer entzündlichen Gelen­k­er­krankung - leidenden und aus der Nähe von Mainz stammenden Kläger in der Vergangenheit für insgesamt vier Jahre die Übernahme der Kosten für ein zweimal wöchentliches Funkti­o­ns­training in Form von Wassergymnastik. Einen erneuten Antrag des Klägers lehnte sie aber mit der Begründung ab, dass der Kläger die entsprechenden Übungen zwischen­zeitlich erlernt habe. Er sei nun in die Lage, diese selbstständig und ohne Übungsleiter durchzuführen. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass ihm sein behandelnder Arzt die Wassergymnastik verordnet habe. Es bestehe daher eine medizinische Notwendigkeit, das Training in der bisherigen Weise fortzuführen. Zudem bestehe die Gefahr, dass falsch ausgeführte Übungen seine Gesundheit erheblich gefährden könnten.

Selbst­ver­ant­wortung bei Ausführung der Übungen hat Grenzen

Das Sozialgericht Mainz gab der Klage teilweise statt. Die Richter verurteilten die Krankenkasse, dem Kläger, der dreieinhalb Jahre selbständig seine Wassergymnastik durchgeführt hatte, ein Aktua­li­sie­rungs­training einmal pro Woche für die Dauer eines Jahres zu bewilligen. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber dem Kläger, dem die Funkti­o­ns­gym­nastik bei der medizinischen Behandlung seiner chronischen Erkrankung helfe, grundsätzlich einen Anspruch auf das Erlernen der Funkti­o­ns­gym­nastik in einer Gruppe unter Anleitung eingeräumt habe. Die Krankenkasse habe zwar richtig erkannt, dass sie den Wasser­gym­nas­tikkurs nicht mehr finanzieren müsse, wenn der Kläger nach einer gewissen Zeit in der Lage sei, die Übungen auch eigenständig durchzuführen. Dann dürfe sie den Kläger für die weiteren Übungen auf seine Selbst­ver­ant­wortung verweisen. Die Selbst­ver­ant­wortung habe aber Grenzen. Es müsse durch Fachleute sichergestellt bleiben, dass neue medizinische Erkenntnisse bei dem Kläger ankämen und sich bei den Übungen auf Dauer keine Ausfüh­rungs­fehler einschlichen. Auch sei zu überprüfen, ob bei bestimmten chronischen Erkrankungen aufgrund ihres Fortschreitens neue oder andere Übungen notwendig seien. Daher habe die Krankenkasse nach einigen Jahren wieder ein Funkti­o­ns­training zu bewilligen, sofern es zu diesem Zeitpunkt von einem Arzt verordnet wird.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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