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Sozialgericht Mainz Urteil26.06.2018

Bestattungs­kosten­beihilfe: Stadt muss auch Kosten für Grabstein übernehmenMaßstab für erforderliche Beerdi­gungs­kosten ist eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache, aber würdige Art der Bestattung

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass der Maßstab für die Festsetzung erforderlicher Beerdi­gungs­kosten durch die Stadt eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache, aber würdige Art der Bestattung ist. Hierzu zählt gegebenenfalls auch die Übernahme der Kosten für einen Grabstein.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte im Jahr 2010 eine Bestat­tungs­kos­ten­beihilfe für ihre verstorbene Tochter bei dem Sozialamt der beklagten Stadt. Diese bewilligte ihr daraufhin einen Betrag in Höhe von 2.487,92 Euro für die Bestattungs- und Friedhofskosten. Im Januar 2014 beantragte die Klägerin nun die Übernahme von Grabsteinkosten in Höhe von 3.100 Euro und fügte ihrem Antrag eine Rechnung in eben jener Höhe bei.

Stadt verneint Anspruch auf Bewilligung der Kosten

Diesen Antrag lehnte die Stadt ab und führte zur Begründung aus, dass kein Anspruch auf Bewilligung der Kosten eines Grabsteins bestehe. Ein Holzkreuz sei ausreichend. Der beschaffte Grabstein zum Preis von 3.100 Euro sei darüber hinaus unver­hält­nismäßig. Grabsteine könnten bereits zu einem Preis von 300 Euro erworben werden.

Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie vertrat die Auffassung, dass die Aufstellung eines Grabsteins auf dem örtlichen Friedhof üblich sei. Dies ergebe sich auch aus der Fried­hofs­satzung.

Religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten können bei Bestat­tungs­kosten berücksichtigt werden

Das Sozialgericht Mainz gab der Klage teilweise statt und sprach der Klägerin einen Betrag von 1.856,40 Euro zu. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass zu den Bestattungskosten im Falle der Klägerin auch die Kosten eines einfachen Grabsteins gehörten. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten berücksichtigt werden könnten. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche. Zur Überzeugung des Gerichts genüge hierfür ein Betrag in Höhe von 1.856,40 Euro. Dies entspreche der Höhe des günstigsten mehrerer Angebote, die seitens des Gerichts angefordert wurden.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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