21.11.2024
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Sozialgericht Koblenz Urteil23.03.2016

Arbeitslose müssen Umzug rechtzeitig meldenAgentur für Arbeit muss Arbeitslosen jederzeit persönlich unter der angegebenen Anschrift erreichen können

Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass Arbeitslose ihren Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld verlieren, wenn sie der Agentur für Arbeit einen Umzug nicht rechtzeitig mitteilen.

Die Agentur für Arbeit muss einen Arbeitslosen an jedem Tag, für den Arbeits­lo­sengeld beansprucht wird, persönlich unter der von ihm angegebenen Anschrift (Wohnung) erreichen können. Dies regelt die sogenannte Erreichbarkeits-Anordnung, aus der sich für den Arbeitslosen verbindliche Rechte und Pflichten ergeben. Hierüber werden Arbeitslose regelmäßig durch das sogenannte Merkblatt für Arbeitslose, das Ihnen bei der Antragstellung ausgehändigt wird, ausführlich belehrt. Anschrift und Wohnsitz müssen identisch sein. Es genügt weder, dass der Arbeitslose über "irgendeinen", nicht zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder über dritte Personen per Briefpost erreicht werden kann, noch dass der Arbeitslose telefonisch oder per E-Mail erreichbar ist. Auch ein Postnach­sen­de­auftrag reicht nicht aus. Die Ummeldung beim Einwoh­ner­meldeamt genügt ebenfalls nicht. Nach Auffassung des Sozialgerichts Koblenz, das sich dabei der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts und des Landes­so­zi­al­ge­richts Rheinland-Pfalz angeschlossen hat, ist die Zahlung von Arbeits­lo­sengeld in den entschiedenen Fällen zu Recht vom Zeitpunkt des Umzugs an eingestellt worden, weil die Arbeitslosen der Agentur für Arbeit ihren Umzug nicht mitgeteilt hatten.

Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online

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