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Dokument-Nr. 12414

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Sozialgericht Stuttgart Urteil28.07.2011

SG Stuttgart: Kein Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld bei Umzug mangels fehlender VerfügbarkeitSicherstellung der Verfügbarkeit für Vermitt­lungs­vor­schläge durch Einsatz einer Mittelsperson nicht ausreichend

Ein Arbeitsloser, der sich an einem Ort aufhält, der es nicht zulässt, den Vorschlägen der Arbeitsagentur zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten, verliert auch dann seinen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld, wenn er einen Dritten beauftragt, Briefe der Arbeitsagentur an ihn weiterzuleiten. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Die arbeitslose Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls zog von Stuttgart nach Bielefeld. Nachdem die Arbeitsagentur Stuttgart davon erfuhr, hob sie das der Klägerin bewilligte Arbeitslosengeld ab dem Zeitpunkt des Umzugs nach Bielefeld auf und forderte insgesamt 1.620,57 Euro von der Klägerin zurück.

Vermitt­lungs­vor­schläge des Arbeitsamtes wurden von der Freundin übermittelt

Die hiergegen gerichtete Klage begründete die Klägerin damit, dass sie der Beklagten ihren Umzug mitgeteilt und über eine Freundin sichergestellt habe, dass sie alle Schreiben sowie Vermitt­lungs­vor­schläge der Arbeitsagentur erhalte.

SG Stuttgart verneint Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld mangels Verfügbarkeit des Leistungs­be­ziehers

Die Klage wurde vom Sozialgericht Stuttgart abgewiesen. Durch den Umzug nach Bielefeld sei die Klägerin nicht mehr verfügbar gewesen, weshalb der Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld entfallen sei. Die Verfügbarkeit könne nicht durch den Einsatz einer Mittelsperson aufrecht­er­halten werden.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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