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Sozialgericht Koblenz Urteil07.01.2014

Apotheker ist bei angekreuztem "aut idem"-Feld auf einem auf Rezept trotz bestehendem Rabattvertrag an Verordnung des Arztes gebundenVerordnungs- und Therapiehoheit liegt beim behandelnden Arzt

Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Apotheker an die Medikamenten­verordnung eines Arztes auf einem Rezept gebunden ist. Gibt der Arzt auf der Verordnung ein Medikament detailliert an und kreuzt zudem das "aut idem"-Feld an, darf vom Apotheker auch bei einem bestehenden Rabattvertrag mit einem anderen Hersteller kein anderes Arzneimittel abgegeben werden. Die Verordnungs- und Therapiehoheit liegt dann letztlich beim behandelnden Arzt.

Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich ein Apotheker gegen eine Retaxierung durch die Krankenkasse. Der verordnende Arzt hatte ein Medikament unter Angabe des Herstellers und der Pharma­kon­troll­nummer verordnet und das so genannte "aut idem"-Feld angekreuzt. Es handelte sich um ein Impor­ta­rz­nei­mittel. Der klagende Apotheker hat in dieser Konstellation die Auffassung vertreten, er sei an die Verordnung des Arztes gebunden; die beklagte Krankenkasse hat die vorgenommene Retaxierung darauf gestützt, dass der Apotheker einen Rabattvertrag mit dem Origi­na­l­her­steller nicht beachtet habe. Im Falle einer bestehenden Rabatt­ver­ein­barung sei er stets an diese gebunden; das "aut idem"-Feld entbinde ihn nicht von seinen Pflichten nach dem bestehenden Rahmenvertrag.

Angekreuztes "aut idem"-Feld schließt Abgabe eines anderen Arzneimittels aus

Das Sozialgericht Karlsruhe gab der Klage des Apothekers statt. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Verordnungs- und Therapiehoheit letztlich beim behandelnden Arzt liegt. Hat dieser wie im vorliegenden Fall das verordnete Medikament derart detailliert angegeben und sodann das "aut idem"-Feld angekreuzt, gibt er nach Ansicht der erkennenden Gerichts dadurch zu erkennen, dass kein anderes Arzneimittel abgegeben werden darf; insoweit unterscheidet sich die vorliegenden Fallkon­stel­lation auch von den bisher durch das Bundes­so­zi­al­gericht entschiedenen, in denen eine solche detaillierte Verordnung nicht vorlag, sondern diese nur durch Angabe der Produkt­be­zeichnung erfolgte. Das Gericht geht davon aus, dass es Sache der Krankenkasse ist, im Falle eines Missbrauchs der "aut idem"-Verordnung gegen den Vertragsarzt vorzugehen; der Apotheker darf und muss sich in diesen Fällen jedoch auf die Verordnung verlassen und diese ausführen.

Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online

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