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Dokument-Nr. 17080

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Sozialgericht Koblenz Urteil26.08.2013

Krankenkasse muss keinen monatlichen Zuschuss für Karatekurs zahlenKosten für den Sportverein stellen keine von der Krankenkasse zu übernehmenden Präventions­leistungen dar

Zu den möglichen Präventions­leistungen, die eine Krankenkassen zu gewähren hat, fallen nach den gesetzlichen Vorschriften kein monatlicher Zuschuss zu einem Karate- bzw. Sportkurs. Dies entschied das Sozialgericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall begehrten die Eltern des 2004 geborenen Klägers für ihren Jungen einen Zuschuss zur Ausübung eines Karatekurses von der Krankenkasse zur Erhaltung von dessen Gesundheit (also als Präven­ti­o­ns­leistung).

Sport ist in den Augen der Eltern zur Aufrecht­er­haltung der Gesundheit des Kindes notwendig

Nachdem die Krankenkasse die begehrte Leistung abgelehnt hatte, verlangten die Eltern im Namen des Kindes Klage auf Gewährung des erwähnten Zuschusses zumindest in Höhe von zehn Euro, da der genannte Sport zur Aufrecht­er­haltung der Gesundheit des Kindes notwendig sei. Die Krankenkasse habe zumindest als erstan­ge­gangener Rehabi­li­ta­ti­o­ns­leis­tungs­träger, der den Antrag nicht innerhalb von vierzehn Tagen an den zuständigen Sozia­l­hil­fe­träger weitergeleitet habe, die Kosten dieser Teilha­be­leistung wie sie das Gesetz ausdrücklich in § 34 Abs. 7 Zwölftes Buch Sozial­ge­setzbuch - Sozialhilfe vorsehe, zu leisten. Zugleich stellten die Eltern mit der Klageerhebung einen Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe beim Gericht.

Prozess­kos­ten­hil­feantrag abgelehnt

Das Sozialgericht Koblenz hat den Prozess­kos­ten­hil­feantrag wegen fehlender Erfolgs­aus­sichten der Klage abgelehnt. Der geltend gemachte Anspruch sei nicht gegeben.

Zuschuss zum Sportverein stellt keine Rehabi­li­ta­ti­o­ns­leistung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften dar

Zu den möglichen Präven­ti­o­ns­leis­tungen, die eine Krankenkassen zu gewähren habe, falle nach den gesetzlichen Vorschriften kein monatlicher Zuschuss zu einem Karate- bzw. Sportkurs. Sofern eine Krankenkasse vergleichbare Sportangebote ihren Mitgliedern unterbreite, handele es sich um rein freiwillige Leistungen, auf die kein Anspruch bestehe. Auch könne der Zuschuss zum Karatekurs von der Krankenkasse nicht unter dem Aspekt begehrt werden, dass sie als erstangegangene Rehabi­li­ta­ti­o­ns­leis­tungs­trägerin den Antrag nicht an den zuständigen Sozia­l­hil­fe­träger weitergeleitet habe und nun deshalb selber (praktisch für den Sozia­l­hil­fe­träger) diesen Anspruch erfüllen müsse. Zwar finde sich im Sozia­l­hil­ferecht eine Vorschrift, nach der unter bestimmten Voraussetzungen einem Kind ein solcher monatlicher Zuschuss zum Sportverein zu gewähren sei, jedoch stelle diese Leistung keine Rehabi­li­ta­ti­o­ns­leistung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften dar, sodass die Krankenkasse keine Weiter­lei­tungs­pflicht des Antrags treffe und mithin auch keine Pflicht, den Anspruch (für den Sozia­l­hil­fe­trägern) beim Vorliegen von dessen Voraussetzungen zu erfüllen.

Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online

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