21.11.2024
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Sozialgericht Koblenz Beschluss10.04.2017

Krankmeldung: Geschlossene Arztpraxis an Rosenmontag kein Grund für Nichtvorlage einer Arbeits­unfähigkeits­bescheinigungRosenmontag ist kein Feiertag

Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass sich ein Versicherter im Falle der Arbeits­un­fä­higkeit gegenüber seiner Krankenkasse nicht darauf berufen kann, dass die Praxis seines behandelnden Arztes am Rosenmontag geschlossen war.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte ein im Landkreis Neuwied lebende Mann von seinem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten, die am Freitag endete. Nach den geltenden Vorschriften im Kranken­ver­si­che­rungsrecht hätte es deshalb genügt, wenn sich der Versicherte am darauffolgenden Montag eine neue Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung hätte ausstellen lassen (§ 46 Satz 2 SGB V). Eine erneute Attestierung erfolgte aber erst am Dienstag. Der Mann gab an, dass es sich um Rosenmontag gehandelt habe und die Praxis seines Arztes deshalb geschlossen gewesen sei.

Versicherter hätte sich gegebenenfalls an Vertretungsarzt oder Krankenhaus wenden müssen

Dieser Argumentation folgte das Sozialgericht Koblenz nicht. Zwar blieben in der Region rund um Koblenz viele Arztpraxen wegen der Karne­vals­fei­er­lich­keiten geschlossen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich bei Rosenmontag nicht um einen gesetzlichen Feiertag handele. Dies müsse der Versicherte berücksichtigen und sich entsprechend kümmern, so das Gericht. Der Mann hätte sich in diesem Fall an einen Vertretungsarzt oder notfalls an ein Krankenhaus wenden müssen, um eine wirksame Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Dass ein mögliches Fehlverhalten des behandelnden Arztes dabei nicht der Krankenkasse zuzurechnen sei, habe das Bundes­so­zi­al­gericht bereits mehrfach entschieden. Danach liege es ausschließlich im Verant­wor­tungs­bereich des Versicherten, auf eine nahtlose Bescheinigung seiner Arbeits­un­fä­higkeit hinzuwirken, wenn er von seiner Krankenkasse weiterhin Krankengeld erhalten wolle. Das Sozialgericht entschied deshalb, dass der Kranken­geldan­spruch des Mannes mit der befristeten Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung am Freitag geendet habe.

Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online

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