15.11.2024
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Sozialgericht Koblenz Urteil05.04.2018

Narkolepsie ist als Impfschaden nach Schweine­grippe­impfung anzuerkennenZahlreiche Fälle dokumentieren europaweit Zusammenhang zwischen Impfung und Narkolepsie

Wer im Anschluss an eine Impfung gegen Schweinegrippe im Jahr 2009 an Narkolepsie, auch Schlafkrankheit genannt, erkrankt ist, kann Anspruch auf Versorgung nach dem Infektions­schutz­gesetz haben. Dies entschied das Sozialgericht Koblenz.

Im Jahr 2009 wurde weltweit vor den Folgen der Schweinegrippe gewarnt und die Bevölkerung aufgefordert, sich impfen zu lassen. Die seinerzeit zwölfjährige Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens unterzog sich deshalb ebenfalls einer Influ­en­zaimpfung. Einige Monate nach der Impfung traten bei ihr Müdigkeit und weitere Symptome auf, die erst einige Jahre später als erste Anzeichen einer Narko­lep­sie­er­krankung erkannt wurden. Der Antrag auf Versorgung nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz wurde durch die zuständige Behörde abgelehnt.

SG bejaht Anspruch auf Versor­gungsrente

Das Sozialgericht Koblenz gab der dagegen gerichteten Klage statt und stützte sich zur Begründung zum einen auf das Gutachten eines medizinischen Sachver­ständigen und zum anderen darauf, dass europaweit zahlreiche Fälle mit einem Zusammenhang der Impfung und Narkolepsie dokumentiert sind und zu Entschä­di­gungs­ansprüchen geführt haben. Deshalb wurde der Klägerin eine Versorgungsrente zugesprochen.

Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online

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