21.11.2024
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil15.12.2015

Dravet-Syndrom nach 6-fach-Impfung im Säuglingsalter ist als Impfschaden anzuerkennenImpfung stellt nicht nur Gelegen­heits­ursache für Dravet-Syndrom dar

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass das Dravet-Syndrom nach einer 6-fach-Impfung im Säuglingsalter als Impfschaden anzuerkennen ist.

Der 2000 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erhielt im dritten Lebensmonat eine 6-fach-Impfung gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Hib, Hepatitis B und Polio mit dem heute nicht mehr verwendeten Impfstoff Hexavac mit der Chargennummer T0242-I. Am dritten Tag nach der Impfung trat ein erster cerebraler Krampfanfall auf, dem zahlreiche weitere Krampfanfälle folgten. Noch im ersten Lebensjahr wurde eine Schwer­be­hin­derung festgestellt. Die Anerkennung eines Impfschadens lehnte das Versorgungsamt jedoch unter Hinweis auf die zuvor eingeholten ärztlichen Gutachten ab.

SG sieht Anfallsleiden als Folge der Genmutation

Im Zuge des daran anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Bayreuth wurde zunächst ein moleku­la­r­ge­ne­tisches Gutachten erstellt, das eine Mutation im SCNA-Gen und ein Dravet-Syndrom feststellte. Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil das beim Kläger vorliegende Anfallsleiden Folge der Genmutation sei.

LSG: Gewicht der Impfung ist mindestens so groß wie das der genetischen Veränderung

Im Berufungs­ver­fahren holte das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht mehrere umfassende medizinische Sachver­stän­di­gen­gut­achten zu der Frage ein, ob das beim Kläger vorliegende Dravet-Syndrom als Impfschaden zu bewerten sei. Im Anschluss hob das Landes­so­zi­al­gericht die Entscheidung des Sozialgerichts auf und sprach dem Kläger Leistungen nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz zu. Das Gericht wertete den detaillierten Krank­heits­verlauf wie auch die zahlreichen und umfangreichen medizinischen Stellungnahmen und Gutachten aus und gelangte dabei zu der Überzeugung, dass das Anfallsleiden des Klägers mit Entwick­lungs­re­ta­r­dierung (Dravet-Syndrom) rechtlich wesentlich auf die Impfung zurückzuführen sei. Bei der Impfung handle es sich nicht nur um eine Gelegen­heits­ursache für das Dravet-Syndrom, sondern um eine gegenüber der genetischen Mutation gleichwertige Mitursache. Das Gewicht der Impfung sei daher mindestens so groß wie das der genetischen Veränderung.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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