Bayerisches Landessozialgericht Urteil15.12.2015
Dravet-Syndrom nach 6-fach-Impfung im Säuglingsalter ist als Impfschaden anzuerkennenImpfung stellt nicht nur Gelegenheitsursache für Dravet-Syndrom dar
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass das Dravet-Syndrom nach einer 6-fach-Impfung im Säuglingsalter als Impfschaden anzuerkennen ist.
Der 2000 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erhielt im dritten Lebensmonat eine 6-fach-Impfung gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Hib, Hepatitis B und Polio mit dem heute nicht mehr verwendeten Impfstoff Hexavac mit der Chargennummer T0242-I. Am dritten Tag nach der Impfung trat ein erster cerebraler Krampfanfall auf, dem zahlreiche weitere Krampfanfälle folgten. Noch im ersten Lebensjahr wurde eine Schwerbehinderung festgestellt. Die Anerkennung eines Impfschadens lehnte das Versorgungsamt jedoch unter Hinweis auf die zuvor eingeholten ärztlichen Gutachten ab.
SG sieht Anfallsleiden als Folge der Genmutation
Im Zuge des daran anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Bayreuth wurde zunächst ein molekulargenetisches Gutachten erstellt, das eine Mutation im SCNA-Gen und ein Dravet-Syndrom feststellte. Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil das beim Kläger vorliegende Anfallsleiden Folge der Genmutation sei.
LSG: Gewicht der Impfung ist mindestens so groß wie das der genetischen Veränderung
Im Berufungsverfahren holte das Bayerische Landessozialgericht mehrere umfassende medizinische Sachverständigengutachten zu der Frage ein, ob das beim Kläger vorliegende Dravet-Syndrom als Impfschaden zu bewerten sei. Im Anschluss hob das Landessozialgericht die Entscheidung des Sozialgerichts auf und sprach dem Kläger Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz zu. Das Gericht wertete den detaillierten Krankheitsverlauf wie auch die zahlreichen und umfangreichen medizinischen Stellungnahmen und Gutachten aus und gelangte dabei zu der Überzeugung, dass das Anfallsleiden des Klägers mit Entwicklungsretardierung (Dravet-Syndrom) rechtlich wesentlich auf die Impfung zurückzuführen sei. Bei der Impfung handle es sich nicht nur um eine Gelegenheitsursache für das Dravet-Syndrom, sondern um eine gegenüber der genetischen Mutation gleichwertige Mitursache. Das Gewicht der Impfung sei daher mindestens so groß wie das der genetischen Veränderung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2016
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online