15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil30.08.2016

Arbeitsunfall oder (erneuter) Suizid: Arbeitnehmer trägt BeweislastVoraussetzungen eines versicherten Arbeitswegs bei bereits zuvor erfolgtem Suizidversuch nicht erwiesen

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer die Beweislast dafür trägt, dass ein Unfall ein tatsächlicher Arbeitsunfall war und nicht ein (erneuter) Suizidversuch.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde am einem Morgen auf dem Weg in Richtung seiner Arbeit von einem Lkw auf gerader Strecke beim Überqueren einer innerörtlichen Durch­gangs­straße angefahren und schwer verletzt. Das von der Polizei eingeholte verkehrs­tech­nische Gutachten hat ergeben, dass der Lkw-Fahrer die Höchst­ge­schwin­digkeit von 50 km/h innerorts eingehalten hatte und der Unfall für den Lkw-Fahrer unvermeidbar gewesen war. Der Lkw-Fahrer hat ausgesagt, dass der Kläger die Fahrbahn bereits überquert hatte und dann plötzlich wieder zurück auf die Straße getreten sei, womit er nicht gerechnet habe. Der Kläger machte geltend, wichtige Arbeitspapiere und seine Arbeitsschuhe vergessen zu haben, weswegen er noch einmal umgekehrt sei; hierbei habe er den Lkw aus Unachtsamkeit übersehen. Der Kläger hatte gegenüber seiner Ehefrau mehrfach Suizidabsichten geäußert und einige Monate zuvor auch einen Suizidversuch ausgeübt. Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft hat einen Arbeitsunfall in Form eines Unfalls auf dem Weg mit der Begründung abgelehnt, es lägen Hinweise für einen erneuten Suizidversuch vor, weil der Lkw auf gerader Strecke nicht habe übersehen werden können.

Kläger muss Vorliegen eines Arbeitsunfalls beweisen können

Das Sozialgericht Karlsruhe hat nach Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakte und Anhörung des Klägers entschieden, dass in Anbetracht der Gesamtumstände die Beweislast bzw. Feststellungslast dafür, dass ein Arbeitsunfall und kein (erneuter) Suizidversuch vorliegt, bei dem Kläger liegt. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft habe zu Recht darauf abgestellt, dass wegen der Erkrankungen des Klägers und dem nachgewiesenen früheren Suizidversuch die Voraussetzungen eines versicherten Arbeitsweges nicht erwiesen seien.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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