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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 20838

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil20.01.2015

Gesetzliche Unfall­ver­si­cherung muss Selbst­tötungs­absicht nachweisen könnenAnhaltspunkte für möglichen Suizid als Beweis nicht ausreichend

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass Hinterbliebene gegenüber der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung nicht beweispflichtig dafür sind, dass der Versicherte nicht in Selbst­tötungs­absicht gehandelt hat.

Im zugrunde liegenden Fall war der Ehegatte der Klägerin bei der Beklagten freiwillig unfall­ver­sichert. Im Jahr 2012 erlitt er einen tödlichen Verkehrsunfall bei dem sein PKW frontal mit einem entge­gen­kom­menden LKW kollidierte. Weder auf der Fahrbahn noch an dem sicher­ge­stellten PKW ließen sich Anzeichen dafür finden, dass der PKW vor dem Zusammenstoß abgebremst wurde. Technische Mängel bestanden nicht. Die Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration des Verunglückten wurde mit , Promille festgestellt, für eine innere Erkrankung als auslösende Unfallursache fanden sich keine Hinweise. Die beklagte Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, dass es sich nicht um einen Unfall im Sinne des Gesetzes, sondern um ein willentlich herbeigeführtes Ereignis gehandelt habe.

Bei ungeklärter Todesursache trägt Unfall­ver­si­cherung die Beweislast

Das Sozialgericht hatte zunächst die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit ein Suizid vorgelegen habe. Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht entschieden dagegen, dass zwar Anhaltspunkte für einen Selbstmord vorgelegen haben, allerdings diese Anhaltspunkte nicht zwingend zu dem Schluss führen, dass der Versicherte in Selbst­tö­tungs­absicht gehandelt habe. Ist ungeklärt, ob der Tod durch Selbsttötung eingetreten ist, trägt insoweit die beklagte Unfall­ver­si­cherung die Beweislast.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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