03.12.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil20.02.2018

Keine Verweigerung des Krankengeldes während Auslandsurlaub bei durchgehender AU-Bescheinigung und Bescheinigung des Arztes über ReisefähigkeitKrankenkasse muss mögliche Vorteile eines Erholungs­urlaubs für Versicherten berücksichtigen

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld während eines Urlaubs im Ausland nicht verweigern darf, wenn die Arbeits­un­fä­higkeit durchgehend bescheinigt wurde und der behandelnde Arzt keine Bedenken gegen den Auslandsurlaub hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld von der Beklagten, seiner gesetzlichen Krankenkasse. Er fragte nach, ob er für einen Erholungsurlaub mit seiner Familie für knapp zwei Wochen in ein Ferienhaus an der Mittelmeerküste fahren könne. Der Kläger legte hierzu eine Bescheinigung seines Arztes über seine Reisefähigkeit vor und verwies darauf, dass in diesem Zeitraum keine Arzttermine geplant seien.

Krankenkasse verweigert Kranken­geld­zahlung während Zeitraum des Urlaubs

Die Krankenkasse verweigerte dem Kläger für die Zeit seines Urlaubs im Ausland die Zahlung von Krankengeld. Sie verwies unter anderem darauf, dass die Erkrankung des Klägers sich im Urlaub verschlechtern könne und eine positive Auswirkung des Urlaubs auf dessen Genesung nicht gesichert sei.

Mögliche Vorteile eines Erholungs­urlaubs seitens der Krankenkasse nicht genügend berücksichtigt

Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Sozialgericht Karlsruhe erfolgreich. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da sie die möglichen Vorteile eines Erholungs­urlaubs für den Kläger nicht genügend berücksichtigt habe. Auch hätte die Beklagte beachten müssen, dass der Urlaub des Klägers schon vor seiner Arbeits­un­fä­higkeit gebucht worden war. Im Übrigen sollten die Vorschriften über das Ruhen des Kranken­geldan­spruchs bei einem Auslandsurlaub nur eine ungerecht­fertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen verhindern, in denen die Arbeits­un­fä­higkeit im Ausland nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Wenn wie bei dem Kläger die Arbeits­un­fä­higkeit in Deutschland festgestellt worden sei und unstreitig auch während des Urlaubs vorliege, verbleibe für eine Ablehnung durch die Krankenkasse kein Raum mehr. Dies ergebe sich für das EU-Ausland schließlich auch aus höherrangigem Recht der Europäischen Union.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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