14.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Gerichtsbescheid08.08.2018

Isolierter Korbhenkelriss des Innenmeniskus kann nicht als weitere Unfallfolge anerkannt werdenUnfallbedingter Innen­meniskus­schaden setzt Nachweis weiterer unfallbedingter Verletzungen am Kapsel-Band-Apparat des geschädigten Kniegelenks voraus

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein isolierter Korbhenkelriss des Innenmeniskus nicht als weitere Unfallfolge anerkannt werden kann, da ein unfallbedingter Innen­meniskus­schaden stets auch den Nachweis weiterer unfallbedingter Verletzungen am Kapsel-Band-Apparat des geschädigten Kniegelenks voraussetzt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte die Anerkennung eines Korbhen­kel­risses des Innenmeniskus als weitere Unfallfolge. Er hatte sich bei seiner versicherten Tätigkeit beim Schieben eines schweren Gitters das linke Kniegelenk verdreht. Radiologisch wurde nachfolgend ein Einriss des Innen­me­nis­kus­hin­terhorns bei unauffälligen Bandstrukturen nachgewiesen. Eine 1 ½ Jahre später durchgeführte arthroskopische Resektion zeigte intraoperativ einen eher frischen Riss ohne ausgefranste Ränder und histo­pa­tho­logisch eine mukoide Degeneration mit Pseudo­zys­ten­bildung und Knorpel­zell­re­ge­neraten. Der Unfall­ver­si­che­rungs­träger anerkannte als Unfallfolge allein eine Zerrung des linken Kniegelenks, lehnte aber die Anerkennung des Menis­kus­schadens als weitere Unfallfolge ab.

Zeitlicher Ablauf spricht gegen ursächlichen Zusammenhang zwischen früherem Unfallereignis und "frischem" Innen­me­nis­kusriss

Die daraufhin erhobene Klage hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Nach medizinisch-wissen­schaft­lichen Erkenntnissen setze ein unfallbedingter Innen­me­nis­kus­schaden stets auch den Nachweis weiterer unfallbedingter Verletzungen am Kapsel-Band-Apparat des geschädigten Kniegelenks voraus. Solche Begleit­ver­let­zungen seien bei dem Kläger jedoch nicht nachgewiesen. Auch spreche der zeitliche Ablauf gegen die Wahrschein­lichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom September 2013 und dem im März 2015 intraoperativ und histo­pa­tho­logisch als "frisch" bezeichneten Innen­me­nis­kusriss. Zudem bestünden bei dem Kläger ausgeprägte degenerative Veränderungen nicht nur am linken Kniegelenk, sondern auch auf der vom Unfall nicht betroffenen Gegenseite.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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