18.10.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Gerichtsbescheid07.10.2013

Keine Feststellung einer Berufskrankheit an der Lenden­wir­belsäule ohne "belas­tungs­kon­formes Schadensbild"Medizinisches Gutachten zeigt keine band­scheiben­bedingte Erkrankung

Beschwerden an der Lenden­wir­belsäule, die mit Wahrschein­lichkeit in keinem ursächlichen Zusammenhang mit beruflichen Belastungen durch schweres Heben und Tragen stehen, können ohne dieses "belas­tungs­konforme Schadensbild" nicht als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Der 1957 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 1973 ununterbrochen als Maurer bei einem Bauunternehmer beschäftigt. Er leidet seit 1998 unter zunächst nur gelegentlich aufgetretenen, seit 2009 ständigen Beschwerden der Lenden­wir­belsäule. Seinen Antrag auf Feststellung von Gesund­heits­s­tö­rungen an der Lenden­wir­belsäule als Berufskrankheit lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft mit der Begründung ab, es sei bereits keine - wie erforderlich - bandschei­ben­be­dingte Erkrankung mit entsprechenden Funkti­o­ns­s­tö­rungen erwiesen.

Veränderungen stehen vermutlich in keinem ursächlichem Zusammenhang mit beruflichen Belastungen

Die deswegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Karlsruhe abgewiesen. Die aufgrund der vom Gericht eingeholten medizinischen Gutachten nachgewiesenen Veränderungen der Lenden­wir­belsäule des Klägers stellten bereits keine bandschei­ben­be­dingte Erkrankung dar. Im Übrigen stünden die Veränderungen nicht mit Wahrschein­lichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit beruflichen Belastungen durch schweres Heben und Tragen. Denn die Veränderungen entsprächen keinem belas­tungs­kon­formen Schadensbild. Dagegen spreche der Umstand, dass die Bandschei­bensegmente der unteren Lenden­wir­belsäule nach den radiologischen Befunden alter­s­ent­sprechend eher unter­durch­schnittlich verschlissen und die Veränderungen im Bereich der oberen Lenden­wir­belsäule sowie am thorako-lumbalen Übergang deutlich stärker ausgeprägt seien. Auch an der Halswirbelsäule des Klägers seien die Verschlei­ß­er­schei­nungen überpro­por­tional ausgebildet und überschritten das Ausmaß der degenerativen Veränderungen an der unteren Lenden­wir­belsäule deutlich. Nach den Erkenntnissen der herrschenden medizinisch-wissen­schaft­lichen Lehrmeinung spreche dieses Vertei­lungs­muster jedoch gegen einen wahrschein­lichen ursächlichen Zusammenhang zwischen beruflichen Einwirkungen und Gesund­heits­s­tö­rungen gerade im Bereich der Lenden­wir­belsäule. Schließlich habe der Kläger auch nicht - wie erforderlich - die von ihm als schädigend angesehene Berufstätigkeit aufgegeben.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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