15.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil14.10.2016

Kein Anspruch auf Heil­behandlungs­maßnahmen durch die Berufs­genossenschaft bei "isoliertem Meniskusschaden" ohne Begleit­ver­let­zungenGeschilderter Unfallhergang nach wissen­schaft­lichen Erkenntnissen nicht als Ursache für Verletzung geeignet

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Versicherter bei einem "isolierten Meniskusschaden" ohne Begleit­ver­let­zungen am Kapsel-Band-Apparat als Unfallfolge keinen Anspruch auf Heil­behandlungs­maßnahmen durch die Berufs­genossenschaft hat.

Der 1959 geborenen Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte von der beklagten Berufsgenossenschaft u.a. Maßnahmen der Heilbehandlung aus Mitteln der Gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung wegen eines Innen­me­nis­kus­hin­ter­horn­risses und weiterer Veränderungen am rechten Kniegelenk. Er war während seiner Arbeit von einer Palette abgerutscht und aus rund einem Meter Höhe zunächst auf beide Füße und dann auf die rechte Körperseite gefallen. Die Durch­gang­s­ärztin konnte am Unfallfolgetag keine krankhaften Veränderungen der Kniegelenke objektivieren und diagnostizierte u.a. eine Prellung und Schürfwunde am rechten Unterschenkel. Nachdem der Kläger fünf Wochen nach dem Unfallereignis seine Tätigkeit wieder aufgenommen hatte, stellte er sich wegen fortbestehender Kniege­lenks­be­schwerden weitere sieben Wochen später erneut bei der Durch­gang­s­ärztin vor. Ein sodann veranlasstes MRT ergab u.a. einen Innen­me­nis­kus­hin­ter­hornriss rechts. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte nachfolgend Heilbe­hand­lungs­maß­nahmen ab der erneuten Arbeits­un­fä­higkeit des Klägers ab, weil der Meniskusriss nicht mit Wahrschein­lichkeit ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sei.

Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnt zu Recht Heilbe­hand­lungs­maß­nahmen aus Mitteln der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung ab

Seine deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der vom Kläger geschilderte Unfallhergang sei nach wissen­schaft­lichen Erkenntnissen bereits dem Grunde nach nicht geeignet gewesen, einen Riss des Innenmeniskus rechts zu bewirken. Denn es sei schon nicht zu einem Anpralltrauma auf das rechte Kniegelenk gekommen. Außerdem seien die Erstbefunde der Durch­gang­s­ärztin in Bezug auf die Kniegelenke unauffällig gewesen. Außerdem stehe der Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs der fehlende Nachweis von Begleit­ver­let­zungen am Kapsel-Band-Apparat entgegen. Es entspreche herrschender medizinisch-wissen­schaft­licher Lehrmeinung, dass es den "isolierten Meniskusriss" ohne verlet­zungs­spe­zi­fische Begleit­ver­let­zungen an anderen Strukturen des betroffenen Kniegelenks nicht gebe. Dies sei bereits aus anatomischen Gründen ausgeschlossen. Zu Recht habe die Berufs­ge­nos­sen­schaft deshalb Heilbe­hand­lungs­maß­nahmen aus Mitteln der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung ab dem Beginn der erneuten Arbeits­un­fä­higkeit des Klägers abgelehnt.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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