15.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil19.10.2012

Kein Unfall­ver­si­che­rungs­schutz beim Bewegen eines vereinseigenen Schulpferdes am WochenendeZum Unfall führende Tätigkeit erfolgte allein in Ausübung der Mitglied­s­chafts­pflichten

Ein Reitunfall während eines Ausritts eines vereinseigenen Schulpferdes am Wochenende steht nicht unter Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Der klagende Reitverein des zugrunde liegenden Falls begehrte die Feststellung eines Unfalls seines Vorstands­mit­glieds (Verletzte) als Arbeitsunfall. Die Verletzte, eine von 20 aktiven Vereins­mit­gliedern, hatte am Unfalltag, einem Sonntag, freiwillig ein Schulpferd in der Reithalle bewegt. Dabei schlug das Pferd aus und die Reiterin zog sich bei dem nachfolgenden Sturz eine Schul­ter­lu­xation zu. Der beklagte Unfall­ver­si­che­rungs­träger lehnte zunächst gegenüber der Verletzten und sodann auch gegenüber dem Verein die Anerkennung des Unfal­le­r­eig­nisses als Arbeitsunfall ab.

Verletzte war zum Zeitpunkt des Unfalls weder als noch wie eine Beschäftigte tätig

Die daraufhin vor dem Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage des Vereins blieb ohne Erfolg. Die Verletzte habe zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Denn sie sei bei dem Bewegen des Schulpferdes weder als noch wie eine Beschäftigte tätig gewesen. Zwar schließe die Mitgliedschaft in einem Verein eine in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung versicherte Tätigkeit nicht von vornherein aus. Anders sei aber dann zu entscheiden, wenn - wie hier - der Verletzte die zum Unfall führende Tätigkeit allein in Ausübung seiner Mitglied­s­chafts­pflichten erbringe. Dies sei dann gegeben, wenn die Verrichtung in Umfang oder Art nicht über das hinausgehe, was der Verein im Rahmen der Vereinsübung von seinen Mitgliedern zur Erfüllung des Vereinszwecks regelmäßig erwarte und die Vereins­mit­glieder dieser Erwartung auch entsprächen. Dabei sei vorliegend zum Einen die besondere Eignung der Verletzten zum Bewegen von Schulpferden zu berücksichtigen und zum Anderen deren Eigenschaft als Mitglied des Vereins­vor­stands. Hier habe der Verein seit Jahren eine wöchentliche Liste ausgehängt, in die sich die zum Bewegen von Schulpferden geeigneten Vereins­mit­glieder für die entsprechende Verrichtung an Wochenenden eingetragen hätten. Die Verletzte habe deshalb im Unfallzeitpunkt erkennbar eine Tätigkeit aufgrund ihrer Mitglied­s­chafts­pflichten ausgeführt, die der Verein von hierfür geeigneten Personen erwartet habe. An dieser Erwar­tungs­haltung habe die Verletzte als Vorstands­mitglied zudem selbst mitgewirkt.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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