21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 11150

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil25.01.2011

Reitunfall während Privatausritt steht nicht unter Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherungArbeit­neh­mer­ähnliche Tätigkeit des Reiters für Viehhändler nicht feststellbar

Ein Reitunfall mit einem Pferd, das bei einem Viehhändler zum Weiterverkauf im Kundenauftrag stand, fällt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Der damals 28jährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war mit zwei weiteren Bekannten an einem Sommerabend ausgeritten und in einer Gaststätte eingekehrt. Dort konsumierten die Reiter Alkohol - Bier und Schnaps - und ritten dann auf dem Rückweg über einen frisch gepflügten Acker. Der 28-jährige, dessen eine Hand bereits bandagiert gewesen war, hatte sein Pferd kurz angehalten, um sich eine Zigarette anzuzünden, und wollte dann wieder zu den beiden anderen Reitern aufschließen, als es zu dem tragischen Sturz vom Pferd kam.

Kläger machte nach eigener Aussage im Auftrag des Viehhändlers Proberitt

Nach dem Unfall behauptete der schwer Verletzte, er habe den Wallach aufgrund einer Absprache mit dem Viehhändler in dessen Auftrag zur Probe geritten, da das Pferd noch nicht hinreichend straßen- bzw. geländesicher gewesen sei und der Viehhändler es habe verkaufen wollen. Das Pferd seiner Freundin, das er ansonsten genutzt hätte, sei erkrankt gewesen.

Beauftragung durch Viehhändler zum Ausreiten des Pferdes nicht nachweisbar

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat nunmehr nach umfangreicher Vernehmung der beiden anderen Reiter sowie des Viehhändlers - ebenso wie zuvor das Sozialgericht - entschieden, dass dem verletzten Kläger aufgrund des Reitunfalls keine Entschä­di­gungs­leis­tungen der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen. Denn weder war der Kläger bei dem Viehhändler abhängig beschäftigt, noch wurde er bei dem Ausritt wie ein solcher tätig (so genannter „Wie-Beschäftigter"). Eine Beauftragung durch den Viehhändler zum Ausreiten dieses Pferdes - mit der Folge des Versi­che­rungs­schutzes - ließ sich nicht nachweisen, auch wenn dieser ihm das Pferd an jenem Abend überlassen hatte. Zweck des Ausritts war nicht, den Wallach einzureiten und ihn straßen- oder geländesicher zu machen, so das Gericht weiter, sondern allein der Wunsch, trotz des erkrankten Pferdes seiner Freundin den bereits geplanten Ausritt mit Bekannten zu unternehmen. Hierfür sprach auch das Ziel des Ausritts mit Einkehr in einer Gaststätte zum Alkoholkonsum. Eine arbeit­neh­mer­ähnliche Tätigkeit des Reiters konnte das Gericht daher nicht feststellen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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