03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Karlsruhe Urteil20.08.2012

Pflichtteils- und Vermächt­nis­ansprüche sind gegenüber dem Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch des Sozia­l­hil­fe­trägers nachrangigPflicht­teils­be­rech­tigter darf Befriedigung von Pflichtteils- und Vermächt­nis­ansprüchen erst aus schuldenfreiem Nachlass verlangen

Die Pflichtteils- und Vermächt­nis­ansprüche eines Erben sowie testa­men­ta­rische Auflagen sind gegenüber dem Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch des Sozia­l­hil­fe­trägers gegen den Erben nachrangig. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Der beklagte Sozialhilfeträger des zugrunde liegenden Streitfalls leistete dem Hilfeempfänger in der Zeit vom 1. September 2007 bis zum Todestag Hilfe zur Pflege im Gesamtumfang von 20.094,90 Euro – davon 7.577,77 Euro darlehensweise. Nach dem Tod des Hilfeempfängers machte er gegenüber den beiden Kindern aus zweiter Ehe als den (testa­men­ta­rischen) Erben einen Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch in Höhe von 10.411,13 Euro geltend. Diesen Betrag könnten die Erben aus dem Nachlass, der eine Eigen­tums­wohnung umfasse, begleichen. Dagegen wandten sich die Erben mit der Begründung, der Beklagte habe bei der Berechnung des Wertes des Nachlasses das Nießbrauchsrecht zugunsten ihrer Mutter an der Eigen­tums­wohnung sowie Pflicht­teils­ansprüche der Kinder des Hilfeempfängers aus erster Ehe nicht berücksichtigt.

Pflichtteils- und Vermächt­nis­ansprüche sind im Verhältnis zum Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch des Sozia­l­hil­fe­trägers nicht vorab als Passivposten zu berücksichtigen

Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage jedoch ab. Die Bestimmung des "Wertes des Nachlasses" richte sich mangels konkre­ti­sie­render Regelungen im SGB XII nach den Vorschriften des BGB. Danach seien von dem im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Aktivvermögen des Erblassers die Nachlass­ver­bind­lich­keiten, zu denen u.a. die Beerdi­gungs­kosten gehörten, abzusetzen. Pflichtteils- und Vermächt­nis­ansprüche wie auch Auflagen gehörten zwar ebenfalls zu den Nachlass­ver­bind­lich­keiten. Diese seien jedoch im Verhältnis zu dem Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch des Sozia­l­hil­fe­trägers nachrangig und deshalb nicht vorab als Passivposten zu berücksichtigen. Denn der Pflicht­teils­be­rechtigte dürfe Befriedigung erst aus dem schuldenfreien Nachlass verlangen. Vermächtnisse und Auflagen gingen den Pflicht­teils­ansprüchen im Rang noch weiter nach. Dies folge aus dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14204

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI