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Sozialgericht Karlsruhe Urteil20.08.2012

Pflichtteils- und Vermächt­nis­ansprüche sind gegenüber dem Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch des Sozia­l­hil­fe­trägers nachrangigPflicht­teils­be­rech­tigter darf Befriedigung von Pflichtteils- und Vermächt­nis­ansprüchen erst aus schuldenfreiem Nachlass verlangen

Die Pflichtteils- und Vermächt­nis­ansprüche eines Erben sowie testa­men­ta­rische Auflagen sind gegenüber dem Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch des Sozia­l­hil­fe­trägers gegen den Erben nachrangig. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Der beklagte Sozialhilfeträger des zugrunde liegenden Streitfalls leistete dem Hilfeempfänger in der Zeit vom 1. September 2007 bis zum Todestag Hilfe zur Pflege im Gesamtumfang von 20.094,90 Euro – davon 7.577,77 Euro darlehensweise. Nach dem Tod des Hilfeempfängers machte er gegenüber den beiden Kindern aus zweiter Ehe als den (testa­men­ta­rischen) Erben einen Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch in Höhe von 10.411,13 Euro geltend. Diesen Betrag könnten die Erben aus dem Nachlass, der eine Eigen­tums­wohnung umfasse, begleichen. Dagegen wandten sich die Erben mit der Begründung, der Beklagte habe bei der Berechnung des Wertes des Nachlasses das Nießbrauchsrecht zugunsten ihrer Mutter an der Eigen­tums­wohnung sowie Pflicht­teils­ansprüche der Kinder des Hilfeempfängers aus erster Ehe nicht berücksichtigt.

Pflichtteils- und Vermächt­nis­ansprüche sind im Verhältnis zum Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch des Sozia­l­hil­fe­trägers nicht vorab als Passivposten zu berücksichtigen

Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage jedoch ab. Die Bestimmung des "Wertes des Nachlasses" richte sich mangels konkre­ti­sie­render Regelungen im SGB XII nach den Vorschriften des BGB. Danach seien von dem im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Aktivvermögen des Erblassers die Nachlass­ver­bind­lich­keiten, zu denen u.a. die Beerdi­gungs­kosten gehörten, abzusetzen. Pflichtteils- und Vermächt­nis­ansprüche wie auch Auflagen gehörten zwar ebenfalls zu den Nachlass­ver­bind­lich­keiten. Diese seien jedoch im Verhältnis zu dem Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch des Sozia­l­hil­fe­trägers nachrangig und deshalb nicht vorab als Passivposten zu berücksichtigen. Denn der Pflicht­teils­be­rechtigte dürfe Befriedigung erst aus dem schuldenfreien Nachlass verlangen. Vermächtnisse und Auflagen gingen den Pflicht­teils­ansprüchen im Rang noch weiter nach. Dies folge aus dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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