04.12.2024
04.12.2024  
Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 5359

Drucken
Urteil25.06.2007Landgericht Coburg14 O 522/06
Nachinstanz:
  • Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss22.10.2007, 6 U 44/07
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Urteil25.06.2007

Zur Frage, wann die lebzeitige Übertragung eines Wohnanwesens nach dem Tod des Erblassers zur Ausgleichs­pflicht gegenüber Pflicht­teils­be­rech­tigten führtNicht jede Gabe ist ein Geschenk

Die Übertragung eines Wohnanwesens durch die Eltern auf eines ihrer Kinder kann nach dem Tod der Eltern nur dann Ausgleichs­ansprüche der anderen Kinder auslösen, wenn eine Schenkung vorliegt. Das ist aber nicht der Fall, wenn der „bedachte“ Sprössling im Gegenzug Verpflichtungen übernommen hatte, deren Wert dem des Anwesens entsprach.

Das zeigt ein vom Landgericht Coburg (bestätigt durch das Oberlan­des­gericht Bamberg) entschiedener Fall, in dem die Klage einer enttäuschten Tochter gegen ihren Bruder auf Pflicht­teil­er­gänzung in Höhe von 58.750 € abgewiesen wurde. Der Beklagte hatte sich gegenüber seinen Eltern nämlich zu Leistungen verpflichtet, die sich mit dem Wert des Hausgrundstücks die Waage hielten.

Im Jahre 1999 überschrieb der Vater das Hausgrundstück auf seinen Sohn. In dem Vertrag war ein so genanntes Leibgeding vereinbart, das ein Wohnungsrecht des Vaters, Pflege­leis­tungen des Sohnes und eine dauernde Last (also Zahlungs­ver­pflichtung) von monatlich rund 300 € umfasste. Außerdem verpflichtete sich der Sohn, die Beerdi­gungs­kosten zu übernehmen und das Grab zu pflegen. 2005 verstarb der Vater, nachdem er zuvor seinen Sohn auch als Alleinerben eingesetzt hatte. Die Tochter fühlte sich deutlich zu kurz gekommen und verlangte von ihrem Bruder Pflicht­teil­s­er­gänzung. Das Grundstück war ihrer Meinung nach 260.000 € wert, während man die übernommenen Pflichten nur mit 25.000 € bewerten könne. Also seien dem Bruder 235.000 € geschenkt worden, wovon sie nun ein Viertel zu beanspruchen habe.

Das sah das Landgericht Coburg anders. Sachverständig beraten kam es zu einem Verkehrswert des Grundstücks von 101.000 €. Ein Mehrwert gegenüber den Vertrags­pflichten des Beklagten bestehe aber nicht. Denn unter Berück­sich­tigung der aus Sicht des Jahres 1999 voraus­sicht­lichen Lebenserwartung des Vaters seien das Wohnungsrecht mit 42.000 €, die dauernde Last mit 33.000 € und die Pflege­ver­pflichtung mit 14.000 € zu bewerten. Hinzu kämen die mit rund 12.000 € einzu­schät­zenden Kosten von Beerdigung und Grabpflege. Leistung und Gegenleistungen hielten sich damit exakt die Waage, so dass es an einer Schenkung fehle.

Maßgeblich war in obigem Fall folgende Geset­zes­be­stimmung:

Erläuterungen

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2325 Pflicht­teil­s­er­gän­zungs­an­spruch bei Schenkungen

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflicht­teils­be­rechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung bleibt unberück­sichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 21.12.2007

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5359

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI