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Dokument-Nr. 10085

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Sozialgericht Karlsruhe Beschluss22.07.2010

Keine Sozialhilfe bei möglichem - auch vorzeitigem - RentenbezugWer sich selbst helfen kann, hat keinen Anspruch

Die Gewährung von Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwer­bs­min­derung nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel SGB XII steht unter dem allgemeinen Vorbehalt der Hilfe­be­dürf­tigkeit des Hilfesuchenden und der fehlenden Möglichkeit, sich selbst zu helfen (sog. Nachrang­grundsatz).

Die Sozialhilfe ist eine subsidiäre Hilfe. Wer sich selbst helfen kann oder Hilfe von anderen erhält, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Deshalb erhält nur derjenige steuer­fi­nan­zierende Sozia­l­hil­fe­leis­tungen, der sich vergeblich um die Eigensicherung bemüht hat. Sie selbst helfen im Sinne des SGB XII bedeutet, dass der geltend gemachte Bedarf ohne die Leistungen der Sozialhilfe rechtzeitig gedeckt werden kann. Es bedeutet weiter, dass dies in zumutbarer Weise geschieht. Die hilfesuchende Person darf deshalb nicht etwa darauf verwiesen werden, sich auf nicht menschenwürdige Weise notwendige Mittel zu verschaffen. Zur Selbsthilfe ist der Hilfesuchende u.a. dann in der Lage, wenn er Ansprüche gegen einen Dritten hat und diese Ansprüche alsbald realisieren kann.

Hilfesuchende müssen alle Möglichkeiten der Selbsthilfe ausschöpfen

Der Nachranggrundsatz ist ein auch den Hilfesuchenden bindendes Gebot der Selbsthilfe. Es steht deshalb nicht in seinem Belieben, zwischen der Selbsthilfe und der Inanspruchnahme von Sozia­l­hil­fe­leis­tungen zu wählen. Maßgebend für die Ablehnung von Sozialhilfe ist daher nicht, ob der Hilfesuchende von der Selbst­hil­femög­lichkeit auch tatsächlich Gebrauch macht. Vielmehr muss der Hilfesuchende zunächst alle Möglichkeiten der Selbsthilfe ausschöpfen. Unterlässt der Hilfesuchende dies, muss er sich bei der Festsetzung der Sozialhilfe so behandeln lassen, als ob er die Selbst­hil­femög­lichkeit tatsächlich genutzt hätte. Für die Versagung von Sozialhilfe reicht es mithin aus, dass eine Selbst­hil­femög­lichkeit besteht.

Erfolgs­ver­spre­chender Antrag auf Rente genügt

Zu den Selbst­hil­femög­lich­keiten eines Hilfesuchenden gehört es auch, z. B. einen Erfolg versprechenden Rentenantrag zu stellen. Dabei muss der Hilfesuchende auch eine Rentenkürzung - hier: 10,8 % - wegen der Inanspruchnahme der Rente bereits vor dem Erreichen der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Renten­ein­tritt­s­alters hinnehmen, sofern der Renten­zahl­betrag seinen sozia­l­hil­fe­recht­lichen Bedarf übersteigt.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ ra-online

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