Dokument-Nr. 17349
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Sozialgericht Karlsruhe Beschluss11.11.2013
Keine Vergütung des Zeitaufwands eines Verhandlungsdolmetschers zur Erschließung juristischer FachbegriffeVerhandlungsdolmetscher muss gebräuchliche juristische Begriffe beherrschen
Ein Dolmetscher hat keinen Anspruch auf Vergütung eines Zeitaufwands von 1,5 Stunden Vorbereitungszeit zur Erschließung des erforderlichen Vokabulars aus dem Internet. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller, ein öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher u.a. für die französische Sprache, nahm als Verhandlungsdolmetscher an einem Erörterungstermin des Sozialgerichts Karlsruhe teil. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit war der Eintritt einer Sperrzeit umstritten. Seinen Antrag auf Vergütung auch eines Zeitaufwands von 1,5 Stunden Vorbereitungszeit, den er benötigt habe, um sich im Internet und in Nachschlagewerken das für den Rechtsstreit erforderliche spezifische Vokabular zu erschließen, lehnte die Kostenbeamtin ab.
Geltend gemachte Vorbereitungszeit war im Sinne des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes nicht erforderlich
Der Antrag auf richterliche Festsetzung führte zu keinem abweichenden Ergebnis: Die geltend gemachte Vorbereitungszeit sei nicht im Sinne des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG - „erforderlich“ gewesen. Denn wie in Bezug auf die Fachkenntnisse eines gerichtlichen Sachverständigen auf seinem Fachgebiet sei auch bei einem Dolmetscher, der von einer Weltsprache wie dem Französischen ins Deutsche und umgekehrt zu übersetzen habe, zu erwarten, dass er gebräuchliche juristische Begriffe beherrsche und sich diese nicht erst im Zuge seiner Heranziehung aneignen müsse. Anders sei allenfalls zu entscheiden, wenn eine richtige Übersetzung dem erfahrenen, durchschnittlichen Dolmetscher, der beide Sprachen professionell beherrsche, ohne Kenntnis der Fachterminologie objektiv nicht mehr möglich sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2013
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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