18.01.2025
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Dokument-Nr. 15755

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Sozialgericht Karlsruhe Beschluss22.04.2013

Arbeitsloser Sozia­l­leis­tungs­emp­fänger hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitverlust für Teilnahme an mündlicher Verhandlung in eigener SacheProzess­be­tei­ligter muss aufgrund eigenen Interesses an Verfah­rens­ausgang mehr Nachteile hinnehmen als andere Zeugen

Nimmt ein arbeitsloser Sozia­l­leis­tungs­emp­fänger in eigener Sache als Kläger an einer mündlichen Verhandlung teil, steht ihm hierfür, auch wenn das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hat, regelmäßig kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitverlust zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Bezieher von Altersrente, begehrte Entschädigung für den Verlust von Freizeit wegen seiner Teilnahme an einer mündlichen Gerichtsverhandlung in eigener Sache.

Prozess­be­tei­ligter erleidet wegen eigenem Interesse an Verfah­rens­ausgang keinen zu entschädigenden "Nachteil"

Das Sozialgericht Karlsruhe versagte ihm diese Entschädigung. Nach Auffassung des Gerichts, erleidet ein Prozess­be­tei­ligter wegen seines besonderen Interesses am Verfah­rens­ausgang durch seine Heranziehung zu einer mündliche Verhandlung grundsätzlich keinen zu entschädigenden "Nachteil" im Sinne von § 20 JVEG; durch seine Verfah­rens­stellung und sein eigenes Interesse am Verfah­rens­ausgang unterscheidet er sich deutlich von einem Zeugen, der ggf. einen Anspruch auf Entschädigung für den Verlust an Freizeit hat. Ein Prozess­be­tei­ligter muss deshalb durch sein Interesse am Verfah­rens­ausgang bereit sein, mehr an Nachteil hinzunehmen als einem Zeugen zugemutet werden kann.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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